Kein Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer aufgrund geänderten Geburtsdatums

Die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber ist für die Vergabe der Versicherungsnummer maßgeblich. Eine erst danach erstellte Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum begründet keinen Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer. Dies hat das Hessische Landessozialgericht nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall reiste ein in Äthiopien geborener Mann im Jahre 1983 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde als Asylberechtigter anerkannt und besitzt seit dem Jahr 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung vergab ihm eine Versicherungsnummer unter Verwendung des Geburtsdatums 17. Oktober 1963, welches er erstmals gegenüber dem Arbeitsamt angegeben und in der Folgezeit verwendet hat.

Rechtsmedizinisches Gutachten weist auf anderes Geburtsjahr hin Im Jahr 2013 beantragte der in Frankfurt am Main wohnende Versicherte das Geburtsdatum auf den 17. Oktober 1951 zu ändern und eine neue Versichertennummer zu vergeben. Ein rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er wahrscheinlich zwischen 1947 und 1955 geboren sei. Das Amtsgericht Frankfurt habe deshalb das Standesamt angewiesen, die Geburtsdaten im Heirats- und Familienbuch auf das Geburtsdatum 17.Oktober 1951 - als Mittelwert - zu berichtigen. Ferner verwies der Versicherte darauf, dass in Äthiopien früher keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien. Seine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum 17. Oktober 1946 sei erst im Jahr 1999 erstellt worden. Die Rentenversicherung lehnte eine Änderung der Versicherungsnummer mit der Begründung ab, dass das Geburtsdatum maßgeblich sei, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten ergebe.

Vergabe der Versicherungsnummer grundsätzlich nur einmal Die Gerichte beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf eine andere Versicherungsnummer. Die Versicherungsnummer werde grundsätzlich nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht oder wenn der Versicherte eine Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum vorlege, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger ausgestellt worden sei. Mit dieser Regelung solle eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in den Fällen vermieden werden, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder früherer Sozialleistungsbezug beantragt werde. Denn ausländische Rechtsordnungen sähen durchaus die Möglichkeit vor, ein Geburtsdatum nachträglich durch gerichtliche Entscheidung zu ändern. Dies könne für die Betreffenden zu Vorteilen im deutschen Sozialrecht führen, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden seien.

Erstmals angegebene Geburtsdatum maßgeblich Mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben. Maßgeblich sei hier vielmehr das erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger angegebene Geburtsdatum. Dieses sei aufgrund der ersten Angaben des Versicherten gegenüber dem Arbeitsamt vorliegend der 17. Oktober 1963. Es liege zudem weder ein Schreibfehler, noch eine Urkunde mit einem abweichenden Geburtsdatum vor, die den dargestellten Anforderungen entspricht.

Hinweise zur Rechtslage
§ 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)

(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger (...) ergibt.

(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß
1. ein Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.

§ 147 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.
(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus
1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
2. dem Geburtsdatum (...)

§ 152 SGB VI

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (...)
3. das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung,
(...) zu bestimmen.

§ 3 Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung)

(1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.07.2018
  • Aktenzeichen:L 2 R 163/16

Hessisches Landessozialgericht/ ra-online