Kein stillschweigender Haftungsausschluss bei nahezu uneingeschränktem Recht zur Nutzung eines fremden Pkw

Steht einer Person das nahezu uneingeschränkte Recht zur Nutzung eines fremden Pkw zu, ist nicht von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für einfache oder leichte Fahrlässigkeit anzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kfz-Halter über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt. Eine Haftungsbeschränkung ist auch nicht anzunehmen, wenn die Unfallfahrt im alleinigen Interesse des Kfz-Halters lag. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nutzte eine Frau einen fremden Pkw, um für den Eigentümer Besorgungen zu erledigen, wie etwa den Einkauf oder den Transport der Hunde. Darüber hinaus durfte sie den Pkw weitgehend uneingeschränkt für eigene Zwecke nutzen. Im Dezember 2014 sollte die Frau die Tochter des Pkw-Eigentümers abholen. Dabei verursachte sie leicht fahrlässig einen Unfall, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Der Pkw-Eigentümer klagte nachfolgend auf Zahlung von Schadensersatz. Die Frau wies dies zurück. Ihrer Meinung nach bestehe ein Haftungsausschluss für einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit.

Landgericht wies Schadensersatzklage ab Das Landgericht Stade folgte der Meinung der Beklagten und wies die Schadensersatzklage ab. Es sah einen stillschweigenden Haftungsausschluss als gegeben an. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlandesgericht bejaht Schadensersatzanspruch Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein stillschweigender Haftungsausschluss für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit bestehe nicht.

Kein stillschweigender Haftungsausschluss für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit Zwar könne bei der Überlassung eines fremden Pkw ein stillschweigender Haftungsausschluss in Betracht kommen, so das Oberlandesgericht. Im vorliegenden Fall sei es aber nicht unbillig, die Beklagte für fahrlässig an dem Pkw des Klägers verursachte Schäden haften zu lassen. Denn sie habe fast uneingeschränkt das Fahrzeug, wie ein eigenes, nutzen dürfen. Zwar habe die Beklagte über keinen Versicherungsschutz verfügt. Aber auch der Kläger sei nicht für Schäden an seinem Fahrzeug durch dritte Personen versichert gewesen. Eine Haftungsbeschränkung sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil die konkrete Unfallfahrt ausschließlich dem Interesse des Klägers gedient habe.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht StadeUrteil[Aktenzeichen: 3 O 58/15]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Celle
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:26.01.2016
  • Aktenzeichen:14 U 148/15

Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)