Gericht darf umgangsberechtigtem Elternteil nicht zum Waschen der Kleidung des Kindes verpflichten

Ohne Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung darf ein Gericht dem umgangsberechtigten Elternteil nicht zum Waschen der Kleidung des Kindes verpflichten. Denn die Bekleidung und Hygiene des Kindes unterfällt grundsätzlich der Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB). Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem umgangsberechtigten Vater eines 7-jährigen Sohnes vom Amtsgericht Neuruppin im Rahmen eines Umgangsverfahrens im Jahr 2015 unter anderem aufgegeben, die Sachen seines Sohnes an Umgangswochenenden zu waschen und ihm montags wieder anzuziehen. Der Vater legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Keine gerichtliche Pflicht zum Waschen der Kleidung Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vaters und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards betreffe eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und falle in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung befinde (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB).

Ohne Kindeswohlgefährdung kein Eingriff in Entscheidungsbefugnis eines Elternteils In die Befugnis könne nur eingegriffen werden, so das Oberlandesgericht, wenn dies das Kindeswohl erfordere (§ 1687 Abs. 2 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl ohne die Verpflichtung des Vaters zur Wäsche der bei Übergabe getragenen Kleidung des Kindes gefährdet sein könne, seien weder dargetan noch ersichtlich.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:11.05.2016
  • Aktenzeichen:13 UF 37/16

Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)