Trainer einer Fußballmannschaft war versicherungspflichtig

Ein späterer Erstligatrainer war in seiner Zeit als Trainer eines Landesligisten sozialversicherungspflichtig. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu Beginn seiner Laufbahn schloss der Fußballlehrer einen Honorarvertrag mit dem klagenden Verein. Als Grundstein seiner Entwicklung wollte er sich dort einen eigenen Namen machen indem er die mittlerweile sechstklassige erste Herrenmannschaft wieder zum Erfolg führte. Im Gegensatz zu seinen angestellten Vorgängern und Nachfolgern war nach dem Inhalt des Vertrags eine Selbständigkeit festgelegt. Dies tat der Verein auch in Vorahnung der kommenden Karriere.

Deutsche Rentenversicherung geht von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus In einer späteren Betriebsprüfung gelangte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jedoch zu dem Ergebnis einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Gegen die Nachforderung von rd. 15.000,- € klagte der Verein mit dem Argument, der Trainer habe seine Mannschaft eigenverantwortlich und weisungsfrei trainiert. Er habe sich dort eine Basis für anspruchsvollere Aufgaben verschafft und sei damit unternehmerisch tätig gewesen. Außerdem habe er noch weitere freiberufliche Tätigkeiten als Spielerberater und Scout ausgeübt, die den überwiegenden Teil seines Einkommens ausgemacht hätten.

Kein eigenes Unternehmerrisiko vom Trainer zu tragen Das LSG hat die Rechtsauffassung der DRV bestätigt. Es hat die Trainertätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bewertet. Der Trainer sei unter der Verantwortung des Vorstandes in das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen eingebunden gewesen und habe kein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Er sei auch weisungsabhängig gewesen, da der Verein die Leistungen des Trainers durch Einzelangaben habe konkretisieren können.

Verein trägt Risiko über rechtlichen Irrtum
Es komme nicht darauf an, dass dieses vertragliche Recht nicht ausgeübt worden sei. Ebenso wenig komme der äußeren Bezeichnung als Honorarvertrag eine Bedeutung zu. Der Verein trage letztendlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage und müsse im Zweifelsfall rechtzeitig ein Statusfeststellungsverfahren durchführen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:06.06.2018
  • Aktenzeichen:L 2 BA 17/18

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online