Betroffenem eines Bußgeldverfahrens muss Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts gewährt werden

Dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens steht das Recht zu, Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts zu nehmen. Wird ihm dieses Recht durch das Gericht verweigert, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im April 2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Amtsgericht Strausberg zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er führte an, dass sein Verteidiger bereits nach Erhalt des Bußgeldbescheids bei der zuständigen Behörde die Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des verwendeten Messgeräts verlangt hatte. Dies wurde ihm aber sowohl von der Behörde als auch später vom Gericht verweigert.

Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Gericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art 2 Abs. 1 GG) verstoßen.

Einsichtsrecht in Wartungs- und Reparaturunterlagen Die Verwaltungsbehörde sei gemäß § 31 Abs. 4 des Mess- und Eichgesetzes verpflichtet, so das Oberlandesgericht, Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Mit der verweigerten Einsicht dieser Unterlagen habe die Behörde der Verteidigung die Möglichkeit genommen, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden. Diesem Fehler der Behörde hätte das Amtsgericht abhelfen müssen, in dem es der Verteidigung die Unterlagen zur Verfügung stellte.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:08.09.2016
  • Aktenzeichen:(2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)

Oberlandesgricht Brandenburg, ra-online (vt/rb)