Bei Übernahme von Ausbildungskosten für ausländischer Pflegekräfte durch Arbeitgeber müssen Rückzahlungsverpflichtung müssen vertraglich geregelt werden

Übernimmt der Arbeitgeber Ausbildungskosten ausländischer Pflegekräfte muss die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers wirksam vertraglich geregelt werden. Dies entschied, das Arbeitsgericht Siegburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist philippinischer Staatsangehöriger. Die Beklagte betreibt eine Pflegeeinrichtung. Die Beklagte warb auf den Philippinen Pflegekräfte an, die zunächst einen Deutsch- sowie Pflegekurs absolvieren mussten. Sämtliche Kosten übernahm die Beklagte. Die Parteien schlossen einen Darlehensvertrag über 12.900 Euro, die der Kläger in monatlichen Raten von 400 Euro zurückzahlen sollte, unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz als Pfleger erhalte. Der Kläger bekam einen Arbeitsplatz als Pfleger und erhielt für seine Tätigkeit in Deutschland ein Gehalt von 530 Euro brutto für 10 Stunden Arbeit pro Woche. Zudem gab es sogenannte "Schattendienste", in denen er eine erfahrene Pflegekraft begleiten und lernen sollte. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Bezahlung der "Schattendienste", weil er nicht nur zugesehen, sondern 40 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Die Beklagte bestritt dies. Der Kläger stellte die Arbeit ein. Die Beklagte erhob Widerklage und begehrte die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme.
Darlehensvertag nach Auffassung des Gerichts unwirksam Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage auf Lohnzahlung ebenso wie die Widerklage auf Darlehensrückzahlung ab. Nach Ansicht des Gerichts vermochte der Kläger nicht schlüssig darzulegen, wann und wie viele Stunden er tatsächlich gearbeitet hat. Die Darlegung der geleisteten Arbeit ist jedoch die Grundvoraussetzung für eine Zahlungsklage. Der Darlehensvertag war nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Ein solcher Vertrag benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er nicht den Maßstäben entspricht, die das Bundesarbeitsgericht an Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten stellt. Danach ist eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, in aller Regel unwirksam. Zudem war nach Ansicht des Gerichts die zu zahlende Summe von knapp 12.900 Euro nicht aufgeschlüsselt und die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar. Unklarheiten über den zurückzuzahlenden Betrag führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Arbeitsgericht Siegburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:02.08.2018
  • Aktenzeichen:1 Ca 1987/17

Arbeitsgericht Siegburg/ra-online