Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft setzt nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird; dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt, genügt demgegenüber nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls studiert bei der beklagten Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt; sie verrichtete zuletzt in der Zentraleinrichtung "Computer und Medienservice" der Universität Programmierarbeiten. Mit ihrer Klage wandte sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und begehrte die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L).
Tätigkeit der Klägerin diente nicht Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Klage - wie schon das Arbeitsgericht - für begründet. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 WissZeitVG sei nicht möglich, weil
die Klägerin keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte. Ihre Tätigkeit in der
Zentraleinrichtung sei verwaltungstechnischer Art gewesen und habe nicht der Gewinnung
neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient; dass durch sie die wissenschaftliche Tätigkeit
der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde, genüge hierfür nicht. Ohne eine
wissenschaftliche Hilfstätigkeit sei die Klägerin nach den Bestimmungen des TV-L
einzugruppieren.
Wissenschaftszeitvertragsgesetz§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:05.06.2018
- Aktenzeichen:7 Sa 143/18