Unzulässige Umlage von Hausreinigungskosten als Betriebskosten bei Pflicht des Mieters zur Reinigung

Die Umlage von Hausreinigungskosten als Betriebskosten ist unzulässig, wenn nach dem Mietvertrag bzw. der Hausordnung die Mieter zur Reinigung verpflichtet sind. Verletzt der Mieter die Reinigungspflicht, kann der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen und die dadurch entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 die Kosten für die Hausreinigung tragen. Dies hielten die Mieter für unzulässig, da nach dem Mietvertrag und der Hausordnung ihnen die Hausreinigung oblag. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich. Sie führte an, dass die Mieter ihrer Reinigungspflicht im Jahr 2016 nicht nachgekommen seien. Die Vermieterin erhob schließlich Klage.

Unzulässige Umlage der Hausreinigungskosten als Betriebskosten Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen die Vermieterin. Die Kosten der Hausreinigung seien nicht umlagefähig, da der Vermieterin nicht die Reinigung des Objekts oblegen habe. Vielmehr seien dafür die Mieter zuständig gewesen. Obliege die Reinigung dem Mieter, könne der Vermieter die Kosten der Gebäudereinigung nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.

Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung der Reinigungspflicht Verletze der Mieter seine Reinigungspflicht, so das Amtsgericht, so könne der Vermieter die Kosten einer anderweitigen Reinigung nur als Schadensersatz verlangen.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Amtsgericht Frankfurt an der OderUrteil[Aktenzeichen: 2.2 C 1295/96]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Leipzig
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:24.05.2018
  • Aktenzeichen:168 C 5604/17

Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2018, 508/rb)