Krankenversicherung darf Patienten auf vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen

Eine private Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln und wies damit die Berufung eines bereits in erster Instanz unterlegenen Zahnarztes durch Beschluss zurück.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Versicherung gegenüber einer Patientin die Erstattung der Behandlungskosten u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Der Zahnmediziner sah durch diese - nach seiner Auffassung offensichtlich unrichtige - Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patientenverhältnis beschädigt. Er beantragte, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen.
Krankenversicherung kann Richtigkeit einer Behandlung gegebenenfalls überprüfen Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos, ohne dass in diesem Verfahren zu klären war, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest im Kiefer belassen habe. Maßgeblich sei laut Oberlandesgericht Köln, dass der Klage das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das Gericht folge, solle auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt werde. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, solle allein in dem seiner Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Dies gelte auch für das Verfahren über die Erstattung von ärztlichen Behandlungsleistungen. Die Krankenversicherung sei gesetzlich verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. In diesem Erstattungsverfahren sei die Richtigkeit der Behandlung gegebenenfalls zu überprüfen.
Krankenversicherung hat sich nur gegenüber Patientin und nicht gegenüber größerem Personenkreis geäußert Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe. Schließlich sei die Klage auch nicht etwa deshalb erfolgreich, weil die Unrichtigkeit der Aussage auf der Hand gelegen habe. Der ihrerseits ärztlich beratenen Krankenversicherung habe sich nicht aufdrängen müssen, dass es sich bei dem in der Röntgenaufnahme festgestellten Befunden keinesfalls um Wurzelrest handeln könne.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Oberlandesgericht Köln
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:22.08.2018
    • Aktenzeichen:5 U 26/18

    Oberlandesgericht Köln/ra-online