Behauptung eines Elternteils zum Zusammenleben mit minderjährigem Kind begründet Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zwecks Unterhaltszahlung

Das vereinfachte Verfahren zur Unterhaltszahlung für Minderjährige ist unzulässig, wenn der beanspruchte Elternteil behauptet, das Kind lebe in seinem Haushalt. Die Richtigkeit der Behauptung ist im streitigen Verfahren zu klären. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2017 beantragte ein Jugendamt beim Amtsgericht Nürnberg gegen den Vater eines minderjährigen Sohnes den zu zahlenden Mindestunterhalt im vereinfachten Verfahren festsetzen zu lassen. Das Gericht kam dem nach. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Vaters. Er führte an, dass das Kind hauptsächlich bei ihm lebe. Die Mutter sehe das Kind nur alle zwei Wochenenden. Somit sei nicht er, sondern die Mutter barunterhaltspflichtig.

Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 249 Abs. 1 FamFG sei nur zulässig, wenn das minderjährige Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebe. Lebe ein Kind im Haushalt eines Elternteils, so erfülle dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch Pflege und Erziehung. Möglich sei auch, dass beide Elternteile ihren Unterhalt teilweise durch Pflege und Erziehung leisten. Soweit sie daneben auch noch Barunterhalt schulden, könne dieser nicht im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden.

Richtigkeit der Behauptung um Lebensmittelpunkt im streitigen Verfahren zu klären Die Richtigkeit der Behauptung zum Lebensmittelpunkt des Kindes sei im streitigen Verfahren zu klären, so das Oberlandesgericht.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht NürnbergBeschluss[Aktenzeichen: 151 FH 85/17]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Nürnberg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:04.12.2017
  • Aktenzeichen:7 WF 1144/17

Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)