Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht Kontaktverbot mit Mietern anderer Wohnungseigentümer beschließen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt, durch einen Beschluss ein Kontaktverbot mit Mietern anderer Wohnungseigentümer zu regeln. Ein Kontaktverbot kann sich aus einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder der Teilungserklärung ergeben. Dieses Verbot muss aber von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer Versammlung im November 2014 eine Regelung beschlossen, wonach es den Wohnungseigentümern untersagt war Kontakt zu Mietern anderer Eigentümer ohne deren Wissen aufzunehmen. Ein Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig und erhob Klage gegen den Beschluss. Das Amtsgericht Groß-Gerau wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Unwirksamer Beschluss zum Kontaktverbot Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss zum Kontaktverbot zu Mietern sei unwirksam. Denn für einen derartigen Beschluss fehle eine Beschlusskompetenz. Ein Kontaktverbot könne entweder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder durch die Teilungserklärung geregelt werden.

Geltendmachung des Kontaktverbots durch einzelne Wohnungseigentümer Bei einem solchen Kontaktverbot gehe es nach Auffassung des Landgerichts um befürchtete Störungen im Verhältnis einzelner Wohnungseigentümer zu ihren Mietern. Diese Störungen betreffen die Verhältnisse der einzelnen Eigentümer bei der Nutzung ihres Sondereigentums und können daher nicht vergemeinschaftet werden. Sie müssen somit von den jeweiligen Eigentümern individuell geltend gemacht werden.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Groß-GerauUrteil[Aktenzeichen: 65 C 266/14 (13)]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.05.2018
  • Aktenzeichen:2-13 S 31/16

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)