Großflächigen Tätowierung: Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst ausschließlich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes unzulässig

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst wegen einer großflächigen Tätowierung rechtswidrig war.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt der Laufbahngruppe 2 im 1. Einstiegsamt. Die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Einstellung des Klägers wegen einer großflächigen Tätowierung einer "vermummten Gestalt mit dem Logo des 1. FC Magdeburg" auf seinem Wadenbein abgelehnt.
Ablehnung wurde ausschließlich auf äußeres Erscheinungsbild des Klägers gestützt Das Verwaltungsgericht Magdeburg verpflichtete die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt, über die Einstellung des Klägers neu zu entscheiden. Die Ablehnung der Einstellung sei rechtswidrig erfolgt, da die Fachhochschule sie ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild des Klägers gestützt habe, so das Gericht. Derzeit fehle es in Sachsen-Anhalt noch an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Für einen aus der Tätowierung möglicherweise abzuleitenden Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Treuepflicht eines Beamten und einer daran anknüpfenden charakterlichen Nichteignung hatte die beklagte Fachhochschule bis zur mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Magdeburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.09.2018
  • Aktenzeichen:5 A 54/18 MD

Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online