Fahrtenbuchauflage für Rechtsanwalt als Fahrzeughalter aufgrund Verkehrsverstoßes durch Mandanten rechtmäßig

Ist der Fahrzeughalter ein Rechtsanwalt, so muss er den Fahrzeugführer im Falle eines Verkehrsverstoßes nicht offenbaren, wenn dieser Mandant des Rechtsanwalts ist. Jedoch kann gegen den Rechtsanwalt als Fahrzeughalter die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ergehen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2014 beging ein männlicher Fahrer des Fahrzeugs einer Rechtsanwältin einen Geschwindigkeitsverstoß. Da der Fahrer die Rechtsanwältin mit seiner Vertretung beauftragte, weigerte sich die Rechtsanwältin bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken. Sie berief sich auf das anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht. Die zuständige Behörde ordnete daraufhin an, dass die Rechtsanwältin ein Fahrtenbuch für sechs Monate zu führen habe. Dies hielt die Anwältin für rechtswidrig und erhob daher Klage gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage.

Verwaltungsgericht wies Klage ab Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage ab. Der Umstand, dass sich ein Halter auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne, stehe der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zuließ, beantragte die Anwältin die Zulassung der Berufung.

Oberverwaltungsgericht bejaht Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig. Als Verteidigerin des Fahrzeugführers habe die Anwältin nicht an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitwirken müssen. Die aus dem Mandatsverhältnis folgende anwaltliche Schweigepflicht habe dem entgegengestanden. Die fehlende Mitwirkungspflicht führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Fahrtenbuchauflage. Insbesondere sei diese nicht unverhältnismäßig.

Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage gegen Rechtsanwalt Die Fahrtenbuchauflage gegen einen Rechtsanwalt, der den Fahrzeugführer vertrete, sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verhältnismäßig, da die Anordnung geeignet und erforderlich sei künftige Verkehrsverstöße zu verhindern. Zudem werde nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Tätigkeit eines Rechtsanwalts eingegriffen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Hamburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:28.11.2017
  • Aktenzeichen:4 Bf 24/17.Z

Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)