Tätigkeit eines Klinikarztes als freier Mitarbeiterin für Organisation zur Vermittlung von Notärzten ist keine abhängige Beschäftigung

Wer als Notarzt neben seiner Anstellung bei einer Klinik bei einer anderen Organisation, die Notärzte vermittelt, als freier Mitarbeiter Notarztdienste verrichtet, übt diese Tätigkeit nicht als abhängig Beschäftigter aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stuttgart und einem Büro in Tübingen, die in den Bereichen Notfallmedizin, Katastrophenmedizin und Krisenmanagement bundesweit Dienstleistungen anbietet. Sie verfügt über Teams von Notfallsanitätern bis hin zu leitenden Notärzten, die bei der Planung und Betreuung von Veranstaltungen, insbesondere auch Großveranstaltungen, aktiv mitwirken. Zudem unterstützt sie viele Krankenhäuser, Kliniken und Rettungsdienste bei der Besetzung von Rettungsdienstschichten und Notarztdiensten. Der Beigeladene ist Arzt und schloss mit der Klägerin einen Vertrag "über freie Mitarbeit". Er beantragte bei der DRV Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Feststellung, dass er bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt ist. Die Beklagte folgte diesem Antrag nicht und stellte Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter fest.
"Gelebtes" Vertragsverhältnis entspricht formell vereinbartem Vertrag über selbstständiges Dienstverhältnis Das Sozialgericht Stuttgart sah dies anders und stellte fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Notarzt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübt und nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist. Die Klägerin und der Beigeladenen hätten ein selbständiges Dienstverhältnis vereinbart und dieses auch tatsächlich praktiziert. Das "gelebte" Vertragsverhältnis entspreche dem formell vereinbarten Vertrag über ein selbstständiges Dienstverhältnis. Tatsächliche Umstände, die bei einer Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung, insbesondere als Arbeitsverhältnis führen müssten, könnten nicht festgestellt werden. Im Übrigen ergebe sich aus § 23c Abs. 2 SGB IV (in der ab dem 11. April 2017 geltenden Fassung), dass der Gesetzgeber es den Vertragsparteien überlasse, eine abhängige oder selbständige Tätigkeit als Notarzt zu begründen. Erfolge diese Tätigkeit neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder werde diese neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt, sei danach auch eine abhängige Beschäftigung nicht beitragspflichtig.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Stuttgart
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.05.2017
  • Aktenzeichen:S 5 R 2634/16

Sozialgericht Stuttgart/ra-online