Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt auch gemäß Nahtlosigkeitsregelung subjektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen voraus

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine subjektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen voraussetzt. § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III fingiert nur die objektive, nicht die subjektive Verfügbarkeit. Die leistungsgeminderte Person muss sich im Rahmen ihres gesundheitlichen Leistungsvermögens den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger beantragte im Dezember 2015 bei der Beklagten Arbeitslosengeld (ALG) und teilte hierbei mit, dass er aufgrund von Depressionen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Ein daraufhin von der Beklagten eingeholtes Gutachten ergab ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, weshalb die Beklagte dem Kläger ALG bei Arbeitslosigkeit gewährte. Im Juni 2016 holte die Beklagte ein zweites Gutachten ein, welches erneut ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers bescheinigte. Daraufhin teilte der Kläger in einem persönlichen Gespräch bei der Beklagten mit, dass er nicht einsehe, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen; er sei gesundheitlich beeinträchtigt. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung von ALG für die Zukunft auf. Hiergegen richtete sich die daraufhin erhobene Klage. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass ihm die Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nahtlosigkeitsregelung hätte ALG gewähren müssen. Er sei schwer depressiv und nicht mehr vollschichtig erwerbsfähig. Völlig zu Recht habe er daher die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit abgelehnt.
SG bestätigte Aufhebungsentscheidung der Agentur für Arbeit Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab und bestätigte die Aufhebungsentscheidung der Beklagten. Durch seine Erklärung, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung zu stellen, sei der Kläger mangels subjektiver Verfügbarkeit nicht mehr arbeitslos im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III. Durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III könne lediglich die objektive, nicht aber die subjektive Verfügbarkeit fingiert werden. Die leistungsgeminderte Person müsse sich im Rahmen ihres gesundheitlichen Leistungsvermögens den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen. Dies habe der Kläger vorliegend nicht getan. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Anwendungsbereich des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III mit der geforderten Einschränkung des Leistungsvermögens vorliegend überhaupt eröffnet sei.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Stuttgart
  • Entscheidungsart:Gerichtsbescheid
  • Datum:28.11.2017
  • Aktenzeichen:S 21 AL 6887/16

Sozialgericht Stuttgart/ra-online