Keine Haftung des Reiseveranstalters für Sturz einer Kreuzfahrt-Urlauberin im Fitnessstudio während schweren Seegangs

Stürzt eine Reisende im Fitnessstudio eines Kreuzfahrtschiffs aufgrund schweren Seegangs, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist ihm nicht anzulasten. Bei schwerem Seegang hat jeder Reisende für seine eigene Sicherheit zu sorgen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Kreuzfahrt Anfang 2015 besuchte eine Reisende bei massivem Seegang das Fitnessstudio auf dem Schiff. Bei der Nutzung eines Laufbands kam es zu einem Sturz der Passagierin, der zu Verletzungen führte. Sie klagte daher im Anschluss an die Kreuzfahrt gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Ihrer Meinung nach sei zumindest eine Warnung vor Sturzrisiken notwendig gewesen.

Landgericht weist Klage ab Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Der beklagten Reiseveranstalterin sei aus Sicht des Gerichts keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Es habe der Klägerin oblegen, dafür Sorge zu tragen, sich an Bord vorsichtig zu bewegen und den gegebenenfalls erforderlichen Halt zu verschaffen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehe nicht. Es fehle insofern an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Es liege nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf der Hand, dass sich bei schwerem Seegang der Reisende auf einem Kreuzfahrtschiff vorsichtig bewegen und für seine eigene Sicherheit Sorge tragen müsse. Dabei müsse der Einzelne für sich selbst entscheiden, welche Risiken er eingehe. Ein Hinweis, dass die Nutzung des Fitnessstudios auf eigene Gefahr erfolge, beziehe sich auf eine Selbstverständlichkeit, auf die nicht hingewiesen werden müsse.

Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos Zudem habe sich in dem Sturz das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, so das Oberlandesgericht. Der Sturz habe letztlich mit der Nutzung des Fitnessstudios lediglich in einem zufälligen Zusammenhang gestanden, da der Sturz aufgrund des Seegangs eingetreten sei. Der Sturz sei auch sonst auf dem Schiff in anderen Konstellationen vielfältig denkbar gewesen.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht KoblenzUrteil[Aktenzeichen: 1 O 136/17]
  • Gleichlautende Entscheidung:
    • Landgericht BremenUrteil[Aktenzeichen: 7 O 124/03]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Koblenz
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:23.05.2018
  • Aktenzeichen:5 U 351/18

Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)