Verwalter haftet Wohnungseigentümergemeinschaft auf Prozesskosten wegen erfolgreicher Anfechtung fehlerhafter Jahresabrechnungsbeschlüsse

Ein Verwalter haftet der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Schadensersatz, wenn es wegen fehlerhafter Jahresabrechnungen zu erfolgreichen Anfechtungsklagen gegen die Genehmigungsbeschlüsse kommt. Ein anrechenbares Mitverschulden der Wohnungseigentümer wegen der Billigung der fehlerhaften Jahresabrechnungen besteht nicht, wenn der Verwalter aufgrund langjähriger Arbeit einen Vertrauensvorschuss genießt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erstellte die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage die Jahresabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012 fehlerhaft. Die Verwalterin war bereits seit ca. 25 Jahren für die Wohnanlage zuständig. Die Wohnungseigentümer genehmigten die Jahresabrechnungen in den Eigentümerversammlungen. Die Genehmigungsbeschlüsse wurden nachfolgend erfolgreich angefochten, wodurch Prozesskosten in Höhe von insgesamt fast 18.000 Euro entstanden. Diese Kosten verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Verwalter klageweise ersetzt.

Anspruch auf Schadensersatz wegen anfechtbarer Jahresabrechnungsbeschlüsse Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte habe ihre aus § 28 Abs. 3 WEG in Verbindung mit dem Verwaltervertrag ergebenen Pflichten verletzt, als sie fehlerhafte Jahresabrechnungen erstellte und diese auf Eigentümerversammlungen zur Beschlussfassung vorlegte. Dieses pflichtwidrige Verhalten der Beklagten sei ursächlich für die anfechtbaren Genehmigungsbeschlüsse und deren erfolgreiche Anfechtung mit der Folge der daraufhin entstandenen Kosten gewesen.

Kein anrechenbares Mitverschulden der Wohnungseigentümer Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nach Auffassung des Landgerichts nicht wegen Mitverschuldens der Wohnungseigentümer nach § 254 BGB zu kürzen. Genehmigen die Wohnungseigentümer vor dem Hintergrund der rund 25-jährigen Zusammenarbeit von der Art der Darstellung her nicht ordnungsgemäße Jahresabrechnungen, sei ein etwaig ihnen zu Last fallendes Verschulden als derart gering einzustufen, dass es gegenüber der Pflichtverletzung der Beklagten zurücktrete.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:22.06.2018
  • Aktenzeichen:85 S 23/17 WEG

Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 1071/rb)