Vermieter muss sich bei fahrlässig verursachtem Brandschaden durch Mieter an Wohngebäudeversicherung wenden

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass sich der Vermieter bei der Regulierung eines durch den Mieter nur fahrlässig verursachten Brandschadens allein an seine Wohngebäudeversicherung zu halten hat, die den Mieter auch nicht in Regress nehmen kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Mietvertrag vom 1. Januar 2015 vermietete die im Raum Düsseldorf lebende Klägerin an das beklagte Ehepaar ein Einfamilienhaus in Ottobrunn, wofür eine sich regelmäßig erhöhende Miete von zunächst 1.552 Euro zzgl. Nebenkosten von 180 Euro vereinbart worden war.
Kurz unbeaufsichtigt gelassene Pfanne mit Fett verursacht erheblichen Brandschaden durch Überhitzung Im August 2015 verursachte eine von den Beklagten in das Haus aufgenommene Frau fahrlässig einen erheblichen Brandschaden durch Überhitzung einer kurz unbeaufsichtigt gelassenen Pfanne mit Fett. Die Küche musste vollkommen entsorgt werden, ebenso Fenster mit Rollläden und Türen. Auch Bodenfliesen und Deckenputz in der Küche waren durch den Brand beschädigt. Im Badezimmer war durch Verrußung die Reinigung von Teppichböden, Fliesen, Toilette mit Waschbecken, Dusche und Badewanne erforderlich. Alle Steckdosen und Schalter mussten gereinigt und die elektrischen Leitungen überprüft werden. Die Sanierungskosten beliefen sich auf einen Betrag von 13.073,12 Euro. Das Strafverfahren gegen die Frau wegen fahrlässiger Brandstiftung war gegen eine Geldauflage von 600 Euro eingestellt worden.
Vermieter macht angeblich irrtümlich bei Versicherung falsche Angaben Die Klägerin meldete den Schaden ihrer Wohngebäudeversicherung, die zunächst auch einen Betrag in Höhe von 19.500 Euro an die Klägerin bezahlte. Da die Klägerin bei der Versicherung, angeblich nur irrtümlich, angegeben hatte, die in der Küche befindliche Einbauküche sei ihr Eigentum, während sie tatsächlich den Mietern gehörte, und die Versicherung hiervon Kenntnis erlangte, zahlte die Klägerin zunächst einen Betrag in Höhe von 12.000 Euro an die Versicherung zurück. Die Versicherung verlangt nun auch den gesamten Restbetrag in Höhe von 7.500 Euro von der Klägerin zurück. Die Klägerin hält den Beklagten vor, zu keinem Zeitpunkt richtig gestellt zu haben, dass die Küche ihnen gehört hatte.
Mieter hat bereits durch Zahlung von Versicherungsprämien an Gebäudeversicherung zur Deckung des Schadens beigetragen Das Amtsgericht München entschied, dass ein Vermieter die Wohngebäudeversicherung auf Leistung in Anspruch nehmen müsse, ohne dass diese bei den Mietern Regress nehmen kann. Der Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursache, sei von einem Rückgriff des Gebäudeversicherers in der Weise geschützt, dass eine durch die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags einen konkludenten Regressverzicht ergebe. Nehme der Vermieter die Versicherung nicht in Anspruch und verlange unmittelbar Schadensersatz vom Mieter, werde der Mieter in seiner Erwartung enttäuscht als Gegenleistung für die von ihm übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter habe im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich durch den Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen habe.
Vermieter muss Versicherung in Anspruch nehmen oder auf Schadensersatz verzichten Aus dieser Interessenlage folge die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen oder auf Schadensersatz zu verzichten, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat. Verletze der Vermieter diese Pflicht, stehe dem Mieter seinerseits ein Schadensersatzanspruch zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters entgegenhalten könne, so das Gericht.
Unrichtige Angaben des Vermieters bei der Versicherung dürfen nicht zu Lasten der Mieter gehen Denn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dürfe niemand etwas fordern, was er nach Erhalt sofort zurückzahlen müsste. Im vorliegenden Fall haben die Mieter im Rahmen der Nebenkosten Beiträge zur Wohngebäudeversicherung bezahlt. Daher habe die mietvertragliche Pflicht der Klägerin bestanden, die Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Die unstrittige Tatsache, dass die Klägerin bei der Versicherung unrichtige Angaben gemacht habe, dürfe nicht zu Lasten der Beklagten gehen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht München
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.05.2018
  • Aktenzeichen:412 C 24937/17

Amtsgericht München/ra-online