Syndikusrechtsanwälte rückwirkend von Rentenversicherungspflicht befreit

Syndikusrechtsanwälte können von der Rentenversicherungspflicht auch für Zeiten vor dem gesetzlichen Stichtag (01.04.2014) befreit werden, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beiträge für die eigentliche Tätigkeit als Syndikus oder aber für eine daneben ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt geleistet wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Münster hervor.

Im konkreten Fall hatte eine Juristin eines Dülmener Unternehmens - daneben auch selbständig als Rechtsanwältin tätig - auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für den Zeitraum vor April 2014 geklagt, da in diesem Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt wurden.
SG bejaht rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Das Sozialgericht Münster gab der Klage statt und begründete die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht insbesondere verfassungsrechtlich. Würde diese weitergehende Befreiungsmöglichkeit verneint, würden alleine diejenigen Unternehmensjuristen profitieren, deren Arbeitgeber in der Vergangenheit nicht gesetzeskonform Beiträge an das Versorgungswerk statt zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Münster
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:06.11.2018
  • Aktenzeichen:S 24 R 565/18

Sozialgericht Münster/ra-online