BGH: Beauftragung eines Rechtsanwalts für Anmeldung eines Schadensfalls gegenüber Kaskoversicherung nicht erforderlich

Für die Anmeldung eines Schadensfalls gegenüber der Kaskoversicherung ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht erforderlich. Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung besteht daher grundsätzlich nicht. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass bei der späteren Schadensregulierung ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Dezember 2012 zu einem Frontalzusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen. Beide Fahrzeugführer hatten gleichermaßen den Unfall verschuldet. Einer der Fahrzeugführer beauftragte einen Rechtsanwalt unter anderem mit der Abwicklung des Schadensfalls gegenüber seiner Kaskoversicherung. Die Tätigkeit des Anwalts beschränkte sich lediglich in der Anmeldung des Schadensfalls. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte der Fahrzeugführer von der Gegenseite gemäß seines Mitverschuldenanteils zur Hälfte ersetzt. Da sich diese weigerte, erhob der Fahrzeugführer Klage.

Landgericht wies Klage ab Nachdem das Amtsgericht Pößneck über den Fall entschied, wies das Landgericht Gera die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Schadensanmeldung bei der Kaskoversicherung des Klägers nicht erforderlich gewesen. Ein Erstattungsanspruch bestehe daher nicht. Der Kläger hätte die Versicherung auch selbst zur Leistung auffordern können. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein. Er hielt die Einschaltung des Anwalts angesichts eines möglichen Quotenvorrechts der Gegenseite für erforderlich.

Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Schadensanmeldung gegenüber dem Kaskoversicherer sei nicht erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht ohne anwaltliche Hilfe hätte anmelden können. Es haben keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht in Abrede stellen oder zögerlich oder fehlerhaft regulieren werde.

Mögliches Quotenvorrecht begründet keine Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Kaskoversicherung werde nicht dadurch begründet, so der Bundesgerichtshof, dass bei der späteren Regulierung durch die Kaskoversicherung auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein könne. Es komme bei der Beurteilung auf die konkrete anwaltliche Tätigkeit an, die hier lediglich in der Anmeldung des Schadensfalls bestand.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.07.2017
  • Aktenzeichen:VI ZR 90/17

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)