Todesangst und posttraumatische Belastungsstörung aufgrund plötzlicher Bedrohung mit Schusswaffe rechtfertigt Schmerzensgeld von 5.000 EUR

Wird eine Person plötzlich mit einer Schusswaffe bedroht, wodurch die Person Todesangst und eine posttraumatische Belastungsstörung erleidet, kann ihr ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 EUR zustehen. Führt der Vorfall zu keinen bleibenden Beeinträchtigungen, so kommt ein höheres Schmerzensgeld nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Zugbegleiter eines ICE im Januar 2013 von einem Fahrgast plötzlich mit den Worten "Ich will nach Hause" mit einer Schusswaffe bedroht. Der Fahrgast litt zu diesem Zeitpunkt an einer Psychose, weshalb es zu dem Vorfall kam. Aufgrund der Schusswaffenbedrohung erlitt der Zugbegleiter Todesangst und eine posttraumatische Belastungsstörung. Er musste aufgrund dessen für zweieinhalb Monate in psychotherapeutische Behandlung und war längere Zeit arbeitsunfähig. Der Zugbegleiter erhob gegen den Fahrgast Klage unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Landgericht gab Schmerzensgeldklage statt Das Landgericht Konstanz gab der Schmerzensgeldklage statt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zu. Dies war dem Kläger aber zu wenig. Er wollte 7.500 EUR und legte daher Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld bestehe nicht. Unter Berücksichtigung der Folgen des Vorfalls sei der Betrag von 5.000 EUR ausreichend. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei dem Kläger durch das Geschehen keine dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen und keine erheblichen dauerhaften Auswirkungen auf seine Lebensführung verblieben seien.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:03.05.2016
  • Aktenzeichen:9 U 13/15

Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)