Alkoholfahrt kann auch nach durchgeführter Verkehrskontrolle auf privatem Parkplatz geahndet werden

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei einer Verkehrskontrolle, die erst nach Erreichen des privaten Parkplatzes durchgeführt wurde, dennoch eine Fahrt unter Alkoholeinfluss geahndet werden kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verurteilte steuerte Anfang 2018 um 1.55 Uhr auf öffentlichen Straßen in München-Trudering seinen Pkw bis zu seinem Privatparkplatz, wohin ihm ein mit drei Polizeibeamten besetzter Streifenwagen folgte. Der Parkplatz lag etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil des Grundstücks und war über eine längere Einfahrt zu erreichen. Der Verurteilte wurde nach einem freiwilligen Vortest mit dem Handalkomaten, der einen Wert von 0,36 mg/l erbrachte, zur Polizeiinspektion verbracht, wo mittels geeichtem Dräger Alkotest 9510 DE um 02.22:13 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,376 mg/l und um 02.24:48 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,393 mg/l festgestellt wurde. Seit der Polizeikontrolle um 1.55 Uhr befand sich der Betroffene ununterbrochen unter polizeilicher Aufsicht und hatte keine alkoholischen Getränke mehr zu sich genommen.
Verurteilter hält Ergebnisse aus Verkehrskontrolle auf Privatgrundstück für nicht gerichtsverwertbar Der Verurteilte gab vor Gericht an, dass er sich nach einem Essen in familiärem Rahmen nicht durch den in Form von Weinschorle konsumierten Alkohol beeinträchtigt gefühlt habe. Er war der Auffassung, dass die bei einer erst auf seinem Privatgrundstück vorgenommenen allgemeinen Verkehrskontrolle gewonnenen Erkenntnisse nicht gerichtsverwertbar seien. Ein Fahrverbot gefährde seine derzeitige Funktion als bundesweit eingesetzter Teamleiter. Es konnte auch nach Vernehmung der Polizeibeamten nicht hinreichend sicher geklärt werden, ob der Verurteilte auf ein vorheriges Anhaltesignal des Streifenwagens nicht reagiert hatte oder ob der Anhalteentschluss zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle von den Polizeibeamten so spät gefasst wurde, dass es zu einer Anhaltung des Betroffenen nicht vor Erreichen seines Fahrzieles kam.
AG verneint Verwertungsverbot für Atemalkoholmessung Das Amtsgericht München führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass das Ergebnis der Atemalkoholmessung verwertbar sei. Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vorgebracht habe, dass die Verkehrskontrolle nicht auf Privatgrund hätte durchgeführt werden dürfen, da es sich um eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt habe, begründe dies kein Verwertungsverbot für die Atemalkoholmessung. Selbst wenn die allgemeine Verkehrskontrolle nicht hätte durchgeführt werden dürfen und rechtswidrig gewesen wäre, hätten die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG die erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen. Im vorliegenden Fall sei den Polizeibeamten zudem keine fehlerhafte Verhaltensweise vorzuwerfen. Selbst wenn sie ohne vorherigen Anhalteversuch die allgemeine Verkehrskontrolle erst auf dem Privatparkplatz des Betroffenen durchgeführt haben sollten, so sei dies zulässig und gerechtfertigt, da der Betroffene zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe und es nach den Umständen durchaus vertretbar gewesen sei, die Verkehrskontrolle abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes erst durchzuführen, nachdem der Betroffene sein Fahrziel erreicht hatte. Selbstverständlich dürften auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf Privatgrund entdeckt würden, sofern nicht für spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (etwa Telefonüberwachung und dergleichen) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit hätten getroffen werden müssen.
Verhängtes Regelfahrverbot stellt keine unverhältnismäßige Härte dar Ein Verwertungsverbot dürfe überdies nur angenommen werden, wenn besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richtervorbehalt, willkürlich hätten umgangen werden sollen. Es bestünde auch keine Veranlassung vom Regelfahrverbot abzuweichen. Eine unverhältnismäßige Härte liege nicht vor. Die vom Betroffenen befürchteten beruflichen Nachteile müssten zum einen nicht zwangsläufig eintreten, insbesondere ist die Einbringung von Urlaub möglich. Zum anderen wären sie selbst dann, wenn sie eintreten würden, zumutbar und stünden nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht München
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:07.09.2018
  • Aktenzeichen:953 OWi 421 Js 125161/18

Amtsgericht München/ra-online