Auch bei befristeten Verträgen muss auf außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers hingewiesen werden

Das Landgericht Paderborn hat entschieden, dass ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung zwingend eine Aufklärung über Kündigungsrechte beider Vertragspartner voraussetzt.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls stritten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages. Der Kläger kaufte bei der Beklagten für seinen Privatgebrauch einen neuen W 1.4 I TSI 92 kW (125 PS) zu einem Kaufpreis von 27.400 Euro. Für die Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit der Beklagten am 27. Juli 2015 einen Darlehensvertrag über 16.900 Euro (Nettodarlehnsbetrag) ab. Den von dem Autohaus zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen waren die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Das Autohaus erhielt von dem Kläger eine Anzahlung in Höhe von 10.500 Euro sowie den Darlehensbetrag. Der Kläger zahlt seit dem 15. November 2015 monatliche Raten in Höhe von 416,11 Euro an die Beklagte. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 widerrief der Kläger seine auf den Abschuss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten.
Klarer und verständlicher Hinweis auf Modalitäten der Kündigung setzt zwingend Kündigungsrechte beider Vertragspartner voraus Das Landgericht Paderborn gab der Klage des Verbrauchers überwiegend statt, da der Darlehensvertrag die erforderlichen Angaben jedenfalls deshalb nicht enthielt, weil der Kläger nicht hinreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde. Nach der Ansicht des Landgerichts sei auch bei befristeten Verträgen auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers gemäß § 314 BGB hinzuweisen. Im vorliegenden Fall sei in der Vertragsurkunde auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen worden, Hinweise auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers hätten dagegen gefehlt. Dies erwecke bei dem Verbraucher nach der Meinung des Landgerichts den Eindruck, dass zwar die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht habe, nicht aber er selbst. Dies sei irreführend. Für den Verbraucher sei nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündigungsrechte um eine abschließende Benennung der Kündigungsrechte handele oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setze damit zwingend voraus, dass über Kündigungsrechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Paderborn
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.07.2018
  • Aktenzeichen:3 O 408/17

Bundesverband der Verbraucherzentralen/ra-online