Mietinkasso unterliegt wettbewerbsrechtlichen Grenzen

Das Landgericht Berlin hatte über die wettbewerbsrechtlichen Grenzen im geschäftlichen Auftreten eines Unternehmens zu entscheiden, das Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen erbringt.

Die Klägerin im zugrunde liegenden Verfahren ist die Rechtsanwaltskammer Berlin. Sie hat die Aufgabe, die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder zu wahren. Die Beklagte zu 1) in diesem Verfahren bietet über eine Internetseite gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen an. Sie verfügt über einer Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind zugelassene Rechtsanwälte, der Beklagte zu 2) war, der Beklagte zu 3) ist weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Rechtsanwaltskammer macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend Die Rechtsanwaltskammer Berlin macht in diesem Verfahren gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Die Rechtsanwaltskammer Berlin ist der Auffassung, das beklagte Unternehmen erbringe von der Inkassoerlaubnis nicht gedeckte Rechtsdienstleistungen, indem es außergerichtlich in klassischer Weise rechtsberatend tätig sei. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen für die zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Klage teilweise erfolglos Die Klage hatte keinen Erfolg soweit es darum ging, ob die Tätigkeiten des beklagten Unternehmens, insbesondere im Bereich der sogenannten Mietpreisbremse, (noch) von der Inkassoerlaubnis gedeckt sind. Dementsprechend hat das Landgericht Berlin entschieden, dass es sich bei den Tätigkeiten des beklagten Unternehmens zur Durchsetzung der Mietpreisbremse entweder schon nicht um eine Rechtsdienstleistung handelt oder sie von der Inkassoerlaubnis umfasst sind oder das beklagte Unternehmen in diesem Bereich nur als Prozessfinanziererin tätig wird.
LG bejaht Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Nach der Entscheidung des Landgerichts steht der Klägerin gegen das beklagte Unternehmen aber ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 2 in Verbindung mit 5 Nr. 1 und Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu, weil die Bezeichnung des beklagten Unternehmens als Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Rechtsanwälte geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise dahin zu täuschen, dass das beklagte Unternehmen eine Rechtsanwaltsgesellschaft und kein Inkassounternehmen sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Inkassotätigkeit einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall einer Rechtsdienstleistung darstelle, denn es komme allein auf die Täuschungseignung an, die dadurch verstärkt werde, dass - so wie das beklagte Unternehmen als GmbH - auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Rechtsform einer GmbH wählen dürfe. Komme hinzu, dass die Gesellschafter als Rechtsanwälte bezeichnet seien, könne ein unbefangener, durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde des beklagten Unternehmens davon ausgehen, dass sie auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft und dementsprechend zur umfassenden Erteilung von Rechtsrat befähigt sei. Die Klarstellung der Rechtsform des beklagten Unternehmens gegenüber Vermietern reicht nach Auffassung des Landgerichts Berlin nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.
Anwaltliche Versicherung und Zusatz "gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" bei Rechnungstellung stellt Irreführung dar Erfolg hatte die Klage auch insoweit, als die von dem beklagten Unternehmen benutzte anwaltliche Versicherung nach der Entscheidung des Gerichts eine Irreführung gemäß § 5 Nummer 1 und Nummer 3 UWG darstelle. Schließlich hat das Landgericht Berlin auch entschieden, dass bezüglich der Rechnungsstellung der Zusatz "gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" eine Irreführung gemäß § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG darstelle.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.01.2019
  • Aktenzeichen:15 O 60/18

Kammergericht/ra-online