BGH zur Zulässigkeit der Übersendung von presserechtlichen Informationsschreiben

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens an Verlage durch eine Rechtsanwaltskanzlei in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens eingreift. Die Schreiben sind jedoch dann unzulässig, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik "Herzblatt-Geschichten" Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2, ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Der Verlag forderte die Rechtsanwaltskanzlei auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen.
Verlag verlangt Unterlassung der Übersendung presserechtlicher Informationsschreiben Die Beklagten übermittelten dem Verlag am 11. Mai 2016 gleichwohl ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Beklagten zu 2 in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen. Der Verlag verlangte von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben vom 11. Mai 2016.
Entscheidungen der Vorinstanzen Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beklagten zur Unterlassung. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.
Übermittlung presserechtlicher Informationsschreiben kann zulässig sein Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und stellte das Urteil des Landgerichts wieder her. Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven - möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden - Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten.
Informationsschreiben muss präventiven Rechtsschutz bewirken Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. So verhielt es sich im Streitfall.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Bundesgerichtshof
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:15.01.2019
    • Aktenzeichen:VI ZR 506/17

    Bundesgerichtshof/ra-online