Gebrauchtwagenhändler hat nach Kauf eines Unfallfahrzeugs von Privatperson keinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung

Kauft ein Gebrauchtwagenhändler von einer Privatperson ein Unfallfahrzeug, so kann er denn Kaufpreis nicht gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückverlangen, wenn für ihn als fachkundige Person der Unfallschaden bei der Sichtprüfung erkennbar war. Ein privater Verkäufer übernimmt regelmäßig für die Zeit vor seinem Besitzerwerb keine Beschaffenheitsgarantie hinsichtlich der Unfallfreiheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 erwarb eine Gebrauchtwagenhändlerin von einer Privatperson einen gebrauchten Dacia Sandero zum Preis von 7.900 Euro. Der Pkw wurde als unfallfrei bezeichnet. Der private Verkäufer hatte das ihm gegenüber selbst als unfallfrei bezeichnete Fahrzeug kurz zuvor für seine Mutter erworben, die das Fahrzeug jedoch nicht haben wollte. Die Gebrauchtwagenhändlerin trat nach Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Kfz-Sachverständigen vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Sachverständige hatte nämlich einen erheblichen und nicht fachgerecht instandgesetzten Unfallschaden festgestellt. Die nicht fachgerecht beseitigten Unfallschäden waren jedenfalls für eine fachkundige Person deutlich sichtbar. Da sich der Verkäufer weigerte den Kaufpreis zu erstatten, erhob die Händlerin Klage.

Landgericht weist Klage ab Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung bestehe nicht, da die Klägerin nicht vom Kaufvertrag habe zurücktreten dürfen. Sie habe den Sachmangel des Pkw grob fahrlässig übersehen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Kaufpreisrückzahlungsanspruch Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB nicht bestehe. Der Pkw weise zwar einen Sachmangel auf. Jedoch könne die Klägerin sich gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf Gewährleistungsrechte berufen, da sie den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit übersehen habe.

Grob fahrlässige Unkenntnis vom Unfallschaden Das Oberlandesgericht verwies zwar darauf, dass von einem gewerblichen Autohändler nicht in jedem Fall erwartet werden dürfe, beim Ankauf eines Gebrauchtwagens diesen zunächst auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Dies gelte aber dann nicht, wenn bereits bei der Sichtprüfung des Fahrzeugs der Unfallschaden festgestellt werden könne. So liege der Fall hier. Schon der äußere Anschein des Pkws habe für einen fachkundigen Betrachter deutliche Hinweise auf einen nicht fachgerecht beseitigten Unfallschaden geliefert.

Keine Beschaffenheitsgarantie oder arglistiges Verschwiegen des Unfallschadens Der Klägerin würde trotz grob fahrlässiger Unkenntnis vom Unfallschaden nur die Gewährleistungsrechte zu stehen, so das Oberlandesgericht, wenn der Beklagte entweder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder den Unfallschaden arglistig verschwiegen hätte. Dies sei nicht der Fall. Zwar sei das Fahrzeug vom Beklagten als unfallfrei bezeichnet worden. Diese Aussage sei hingegen dahingehend auszulegen, dass der Beklagte jedenfalls für die Zeit vor seinem Besitzerwerb erkennbar keine Beschaffenheitsgarantie hinsichtlich der Unfallfreiheit habe übernehmen wollen. Zudem könne die Klägerin nicht ohne weiteres annehmen, der Beklagte als Privatperson wolle für die Richtigkeit seiner Erklärung unter allen Umständen garantiemäßig einstehen und auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Saarländisches Oberlandesgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:06.07.2016
  • Aktenzeichen:2 U 54/15

Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)