Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen kann grundsätzlich wirksam übertragen werden

Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich wirksam übertragen werden kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erwarb sämtliche Forderungen und Rechte aus zwei in den Jahren 2017 und 2018 abgeschlossen Verbraucherdarlehensverträgen, die vorzeitig zurückgeführt worden waren. In beiden Fällen waren keine korrekten Widerrufsbelehrungen erteilt worden. Die Klägerin erklärte den Widerruf der auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen und verklagte die beklagte Bank auf Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen, Bearbeitungsentgelte und Abschlussprovisionen.
BGH bejaht Fortbestehen des Widerrufsrechts Nachdem das erstinstanzliche Landgericht und auch das Berufungsgericht der Klägerin weitgehend recht gaben, verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der beklagten Bank weitgehend. Er führte aus, dass das Widerrufsrecht bei seiner Ausübung noch fortbestanden habe und wirksam auf die Klägerin übertragen worden sei. Zwar sei umstritten, ob das Widerrufsrecht überhaupt und in welcher Form übertragen werden könne. Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen entschied der Bundesgerichtshof nun, dass es grundsätzlich übertragen werden könne. Zudem sei es richtig, hinsichtlich der Verwirkung auf das Verhalten der ursprünglichen Vertragspartner abzustellen, ein Wechsel auf Seiten des Berechtigten oder Verpflichteten sei für das Zeitmoment grundsätzlich ohne Bedeutung.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.09.2018
  • Aktenzeichen:XI ZR 125/17

Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm)