Vermieter haftet auf Mietausfallschaden bei pflichtwidrig unterlassener Erlaubnis einer Untervermietung

Verweigert ein Vermieter pflichtwidrig die Erlaubnis einer Untervermietung, so kann er gemäß § 280 Abs. 1 BGB dem Wohnungsmieter auf den Mietausfallschaden haften. Eine konkrete Befristung der Dauer der Untervermietung ist nicht erforderlich. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall baten die Mieter einer Wohnung ihren Vermieter um die Erlaubnis einer Untervermietung, da ab Oktober 2016 einer der Mieter für längere Zeit in London arbeiten musste. Der Mieter wollte durch die Untervermietung die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung vermeiden. Für die Untervermietung hatten die beiden Mieter bereits einen Interessenten, der für die Hälfte der Bruttomiete die Räume des berufsabwesenden Mieters anmieten wollte. Der Vermieter verweigerte aber seine Zustimmung. Die Mieter erhoben daraufhin Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Mietausfalls. Das Amtsgericht Stuttgart gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters. Er bemängelte, dass ihm nicht die konkrete Dauer des Auslandsaufenthalts des Mieters mitgeteilt wurde.

Anspruch auf Schadensersatz wegen verweigerter Zustimmung zur Untervermietung Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Den Mietern stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der pflichtwidrig unterlassenen Zustimmung zur Untervermietung zu. Der Vermieter sei daher zum Ersatz des Mietausfallschadens verpflichtet.

Berechtigtes Interesse an Untervermietung bei berufsbedingtem Auslandsaufenthalt Die Mieter hätten nach Auffassung des Landgerichts ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB gehabt. Die Vorschrift habe den Zweck, dem Mieter auch während eines längeren Zeitraums der Abwesenheit seine Wohnung zu erhalten. Der Wunsch eines Mieters, sich von berufsbedingten Reise- und Wohnungskosten zu entlasten, sei als berechtigtes Interesse anzuerkennen.

Konkrete Befristung der Dauer der Untervermietung nicht erforderlich Die Mitteilung der konkreten Dauer des Auslandsaufenthalts sei nicht erforderlich, so das Landgericht. Denn eine konkrete Befristung der Dauer der Untervermietung setze § 553 Abs. 1 BGB nicht voraus.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Stuttgart
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.07.2018
  • Aktenzeichen:1 S 2/18

Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2018, 29/rb)