Vorläufig keine Segway-Touren auf den Waldwegen der Schorfheide

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren die Beschwerde eines gewerblichen Veranstalters zurückgewiesen, dem die untere Forstbehörde untersagt hatte, den Wald allein oder mit Gästen mit sogenannten Segways zu befahren. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hatte den Eilrechtsschutzantrag gegen diese Untersagungsverfügung abgelehnt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls veranstaltet Offroad-Touren mit Segways durch die Wälder der Schorfheide, bei denen neben öffentlichen Straßen auch Waldwege benutzt werden. Die Segways sind elektromotorbetrieben und erreichen eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
Segways ist als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes anzusehen Nach § 16 des Landeswaldgesetzes Brandenburg ist das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen - von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - verboten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führte in seiner Entscheidung aus, dass es allgemein anerkannt sei, dass Segways Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes seien. Für das Landeswaldgesetz gelte nichts anderes. Deshalb sei unerheblich, dass u.a. das Radfahren im Wald gestattet sei. Auch die Absicht des Gesetzgebers, Elektrokleinstfahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen, ändere nichts an der aktuellen Rechtslage. Im Übrigen würde eine solche Zulassung nicht zwingend dazu führen, dass das Befahren von Waldwegen mit Segways damit gestattet werde.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:05.03.2019
  • Aktenzeichen:OVG 11 S 73.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)