BGH: Unterbringung eines unter Betreuung stehenden Rollstuhlfahrers in Wohnheim mit verschlossener Außentür stellt Freiheitsentziehung dar

Soll ein unter Betreuung stehender Rollstuhlfahrer in ein Wohnheim mit verschlossener Außentür untergebracht werden, so stellt dies eine Freiheitsentziehung dar, wenn der Rollstuhlfahrer sich eigenmächtig fortbewegen kann. Es ist daher eine gerichtliche Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob die Unterbringung einer stark geistig behinderten Frau in eine Wohneinrichtung mit verschlossener Außentür eine Freiheitsentziehung darstellt. Die Frau war zur Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen und konnte sich mit diesen eigenmächtig fortbewegen. Das Amtsgericht Eckernförde und das Landgericht Kiel sahen in der Unterbringung eine Freiheitsentziehung. Sie genehmigten dennoch die Unterbringung, da laut zweier Gutachten die Betroffene nicht in der Lage sei, sich sicher außerhalb der geschützten Einrichtung zu bewegen. Sie wäre insbesondere den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt.

Verschließen der Außentür bewirkt für Rollstuhlfahrer Freiheitsentziehung Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Verschließen der Außentür bewirke eine Freiheitsentziehung. Zwar fehle es an einer solchen, wenn der Betroffene faktisch nicht in der Lage ist, sich räumlich zu entfernen. Die Betroffene könne sich aber eigenständig mit ihrem Rollstuhl fortbewegen und den natürlichen Willen entwickeln und umsetzen, die Wohneinrichtung durch die offene Tür zu verlassen. Dass die Betroffene angesichts der bislang verschlossenen Außentür nicht versucht habe, die Einrichtung zu verlassen, rechtfertige nicht die Annahme, sie habe nicht den natürlichen Willen dazu. Es sei daher die Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB erforderlich.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • BundesgerichtshofBeschluss[Aktenzeichen: XII ZB 24/12]
  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht EckernfördeBeschluss[Aktenzeichen: 3 XVII 167]
    • Landgericht KielBeschluss[Aktenzeichen: 3 T 12/16]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:24.05.2017
  • Aktenzeichen:XII ZB 577/16

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)