Voraussetzung für Nottestament ist objektive oder aus Sicht der Testamentszeugen bestehende nahe Todesgefahr

Die Voraussetzung für ein Nottestament gemäß § 2250 Abs. 2 BGB ist eine objektive oder aus sich der Testamentszeugen bestehende nahe Todesgefahr zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments. Eine Todesahnung des Testierenden ist nicht ausreichend. Auch genügt für ein Nottestament nicht, den Testierenden die Unannehmlichkeiten durch die Hinzuziehung eines Notars zu ersparen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einen sonntäglichen Vormittag im Januar 2016 kam es in der Wohnung einer schwerkranken Frau zur Errichtung eines Nottestaments (sog. Drei-Augen-Testament). Als Zeugen anwesend waren eine Nachbarin, ein Besucher der Nachbarin und die Nichte der Nachbarin. Die Frau litt unter COPD im Endstadium. Zur Errichtung des Nottestaments kam es, weil die Frau am Samstagabend gegenüber der Nachbarin erklärte, jetzt ein Testament machen zu wollen. Da die Frau unruhig wirkte, entschied sich die Nachbarin zu helfen. Sie informierte sich über die Voraussetzungen eines Nottestaments und organsierte die Zeugen. Nachdem das Nottestament am Sonntagvormittag errichtet wurde, verließen sämtliche Zeugen die Wohnung der Frau. Am folgenden Montagmorgen wurde die Frau auf eigenen Wunsch in ein Krankenhaus gebracht. Dort erlitt sie eine Asystolie, fiel nach einer vorübergehenden Stabilisierung in ein Koma und verstarb schließlich einige Tage später. Da das Nottestament ihren Lebensgefährten als Alleinerben aufwies, beanspruchte dieser einen entsprechenden Erbschein. Dagegen wandte sich der Ehegatte der Erblasserin, der von der Erblasserin seit Jahren getrennt lebte.

Amtsgericht bejaht Alleinerbschaft des Lebensgefährten Das Amtsgericht Düsseldorf hielt das Nottestament für wirksam und stellte dem Lebensgefährten der Erblasserin daher den beantragten Erbschein aus. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehegatten der Erblasserin.

Oberlandesgericht verneint Wirksamkeit des Nottestaments Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Ehegatten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein wirksames Nottestament liege nicht vor. Ein solches setze nach § 2250 Abs. 2 BGB voraus, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, das voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist. Die nahe Todesgefahr müsse entweder objektiv oder aus Sicht der Testamentszeugen vorliegen. Beides sei hier zu verneinen.

Kein Vorliegen einer nahen Todesgefahr Zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine nahe Todesgefahr bestanden. Dies dürfe erst durch das Auftreten der Asystolie eingetreten sein. Die Erblasserin habe auch aus Sicht der Testamentszeugen sich nicht in akuter Todesgefahr befunden. Denn zum einen sei der Notarzt erst am nächsten Morgen gerufen worden und zum anderen sei die Erblasserin in ihrer Wohnung allein gelassen worden. Die Erblasserin habe sich noch am Sonntag frei in ihrer Wohnung bewegen und Tätigkeiten vornehmen können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Erblasserin die mit der Hinzuziehung eines Notars verbundenen Unannehmlichkeiten erspart werden sollten. Dies genüge aber nicht.

Todesahnung der Testierenden unerheblich Für das Vorliegen einer akuten Todesgefahr sei es unerheblich, so das Oberlandesgericht, ob der Testierende eine Todesahnung hat. Auf seine Einschätzung komme es nicht an.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:03.03.2017
  • Aktenzeichen:I-3 Wx 269/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)