Werden in einer Mietwohnung ein bis zwei lebende Heimchen pro Tag entdeckt, so stellt dies kein Mietmangel dar. Der Mieter kann daher nicht die Beseitigung des Heimchenbefalls verlangen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Spandau entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Berliner Mietwohnung kam es in einem Zimmer zu einem Heimchenbefall. Nach den Angaben der Mieterin, entdeckte sie täglich ein bis zwei lebende Heimchen in dem Zimmer. Sie verlangte von der Vermieterin die Beseitigung des Heimchenbefalls. Da sich diese weigerte, dem nachzukommen, erhob die Mieterin Klage.
Kein Anspruch auf Beseitigung des Heimchenbefalls
Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Beseitigung des Heimchenbefalls gemäß § 535 BGB zu. Es liege offenbar keine schwerwiegende Beeinträchtigung durch Heimchen vor, so dass von einem konkreten Mangel nicht gesprochen werden könne.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Kein Recht zur Mietminderung bei zeitweisem Auftreten von Silberfischen in Feuchträumen ( Landgericht LüneburgUrteil[Aktenzeichen: 4 S 394/97] )
- Amtsgericht BremenUrteil[Aktenzeichen: 25 C 0118/01]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Berlin-Spandau
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:04.12.2018
- Aktenzeichen:12 C 76/18