Ausweisungen können weiterhin allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Ausweisungen auch nach der Novellierung des Ausweisungsrechts allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden können. Zugleich rief das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung von Fragen zur Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG auf das mit einer Ausweisungsentscheidung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot an.

Der im Januar 1986 in Syrien geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist palästinensischer Volkszugehöriger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er reiste im September 1990 gemeinsam mit seinen Eltern unter falschen Personalien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Erfolglos suchte er um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. In der Folgezeit wurde sein Aufenthalt geduldet.
Sachverhalt Im April 2013 wurde er wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie wegen Gewaltdarstellung und Billigung von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts gründete und betrieb er von September 2007 bis Dezember 2009 im Internet das "Al-Ansar Media Battalion", das sich zu einem bedeutenden Medium zur Verbreitung islamistischer Propaganda im deutschsprachigen Raum entwickelte. Im Februar 2014 wies ihn der beklagte Westerwaldkreis gestützt allein auf generalpräventive Erwägungen aus dem Bundesgebiet aus und befristete das mit der Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sechs Jahren. Widerspruch und Klage blieben insoweit ohne Erfolg; bereits im Laufe des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte die von ihm verfügte Abschiebungsandrohung auf.
BAMF sieht Voraussetzungen für Abschiebungsverbot erfüllt Im Juli 2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Antrag des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf die Arabische Republik Syrien festgestellt. Im März 2018 hat der Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von vier Jahren ab einer etwaigen Ausreise und hiervon unabhängig bis längstens zum 21. Juli 2023 verkürzt.
Berufung vor dem OVG erfolglos Das Oberverwaltungsgericht wies die auf Aufhebung der Ausweisung und Verkürzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtete Berufung des Klägers zurück. Eine Gefährdung der durch die Ausweisung zu schützenden Rechtsgüter sei unter der Geltung des novellierten Ausweisungsrechts weiterhin auch generalpräventiv zu begründen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegne keinen Bedenken.
Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet kann allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat seine Rechtsprechung zu der Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Urteil vom 12. Juli 2018 - BVerwG 1 C 16.17 -) auf die Ausweisung übertragen: Auch nach Inkrafttreten des novellierten Ausweisungsrechts kann die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Knüpft eine solche Ausweisung an strafrechtlich relevantes Handeln an, so wird deren Erlass in zeitlicher Hinsicht in Orientierung an den Fristen der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung begrenzt. Bei abgeurteilten Straftaten bilden zudem die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz eine weitere absolute Obergrenze.
BVerwG erbittet weitere Klärung durch EuGH Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht indes unionsrechtlichen Klärungsbedarf, ob die Richtlinie 2008/115/EG (sogenannte Rückführungsrichtlinie) auch in Bezug auf ein mit einer Ausweisungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG einhergehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das dem Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dient, Anwendung findet. Insoweit hat er das Revisionsverfahren abgetrennt und bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die als Anlage beigefügten Fragen ausgesetzt.


Vorlagefragen 1. a) Wird ein Einreiseverbot, das gegen einen Drittstaatsangehörigen zu "nichtmigrationsbedingten" Zwecken erlassen wird, von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/98) jedenfalls dann erfasst, wenn der Mitgliedstaat von der Möglichkeit des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie keinen Gebrauch gemacht hat?

b) Für den Fall der Verneinung der Frage zu 1. a): Unterfällt ein solches Einreiseverbot auch dann nicht der Richtlinie 2008/115/EG, wenn der Drittstaatsangehörige bereits unabhängig von einer gegen ihn erlassenen Ausweisungsverfügung, an die das Einreiseverbot anknüpft, illegal aufhältig ist und damit dem Anwendungsbereich der Richtlinie dem Grunde nach unterfällt?

c) Zählt zu den zu "nichtmigrationsbedingten" Zwecken erlassenen Einreiseverboten ein Einreiseverbot, das im Zusammenhang mit einer aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (hier: allein aus generalpräventiven Gründen mit dem Ziel der Terrorismusbekämpfung) verfügten Ausweisung ergeht?

2. Soweit Frage 1 dahin beantwortet wird, dass das vorliegende Einreiseverbot in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fällt:

a) Hat die behördliche Aufhebung der Rückkehrentscheidung (hier: der Androhung der Abschiebung) zur Folge, dass ein zeitgleich mit dieser angeordnetes Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG rechtswidrig wird?

b) Tritt diese Rechtsfolge auch dann ein, wenn die der Rückkehrentscheidung vorgelagerte behördliche Ausweisungsverfügung bestandskräftig (geworden) ist?

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesverwaltungsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:09.05.2019
  • Aktenzeichen:BVerwG 1 C 21.18

Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)