Bissverletzung durch den eigenen Hund während Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden

Wird ein Unternehmer bei der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von seinem privaten, nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzten Hund gebissen, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens betrieb als Unternehmer einen Autoservice. Am Unfalltag holte er für das Fahrzeug eines Kunden Zündkerzen aus dem Lager. Auf dem Weg von dort zur Werkstatt übersah er seinen Hund, der nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzt war. Der Kläger stolperte über ihn und versuchte sich beim Sturz mit den Händen auf dem Boden abzustützen. Dabei geriet seine rechte Hand in das Maul des Tieres, welches instinktiv zubiss. Hierdurch kam es zu einer bakteriellen Entzündung und in der Folge einem Komplex Regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, bei welcher der Kläger freiwillig versichert war, lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Geschehensablauf wurde durch privat geschaffene spezifische Tiergefahr überragend geprägt Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen. Der Gang des Klägers vom Lager zur Werkstatt als versicherte Verrichtung habe den Gesundheitsschaden verursacht. Denn hierbei stolperte er, wodurch die Beißreaktion des Hundes ausgelöst wurde. Es liege damit eine notwendige, in tatsächlicher Hinsicht nicht nur nebensächliche Bedingung für den Ereignisablauf vor. Daneben habe sich durch den reflexartigen Biss als unversicherte Mitursache das durch den anwesenden Privathund geschaffene Risiko verwirklicht, welches in den Haftungsbereich des Klägers falle. Diese privat geschaffene spezifische Tiergefahr habe den Geschehensablauf derart überragend geprägt, dass der betrieblich gesetzten Ursache keine rechtlich wesentliche Bedeutung zukomme. Im Rahmen des Schutzzweckes zu berücksichtigen sei zudem, dass der Kläger als Unternehmer anders als Beschäftigte maßgeblichen Einfluss auf gefährdende Situationen im Bereich der Betriebsstätte habe, so das Landessozialgericht.


Rechtsgrundlagen§ 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB VII Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern Unternehmer [...];

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landessozialgericht Baden-Württemberg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:21.03.2019
  • Aktenzeichen:L 6 U 3979/18

Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)