Keine Haftung des Reiseveranstalters für Ausrutschen eines Reisenden auf frisch gewischten Boden im Flughafengebäude

Rutscht ein Reisender aufgrund eines frisch gewischten Bodens im Flughafengebäude aus, so gehört dies zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Reiseveranstalter haftet selbst dann nicht dafür, wenn kein Warnschild aufgestellt war. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist darin nicht zu sehen. Dies hat das Landgericht Baden-Baden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2015 wollte eine Reisende nach ihrem Urlaub auf Las Palmas nach Hause zurückfliegen. Im Flughafengebäude rutsche sich auf den frisch gewischten Boden vor der Anzeigetafel aus und verletzte sich an der linken Schulter. Sie bemängelte nachfolgend, dass kein Warnschild vor der Rutschgefahr gewarnt hatte. Dafür machte sie die Reiseveranstalterin verantwortlich und erhob schließlich im Jahr 2018 Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt über 6.000 EUR.

Kein Anspruch auf Schadensersatz Das Landgericht Baden-Baden entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht bestehen nicht, da die Ansprüche verjährt seien. Die Beklagte habe auch nicht gemäß § 831 Abs. 1 BGB für ein eventuelles Verschulden des Flughafenbetreibers gehaftet. Denn weder der Flughafenbetreiber noch ein vom Flughafenbetreiber eingesetzter Reinigungsdienst seien Verrichtungsgehilfen der Beklagten. Die Beklagte habe keine Einflussmöglichkeit, wie, wann und ob der Flughafenbetreiber oder der Reinigungsdienst ihre Tätigkeiten durchführen.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Eine solche sei ihr nicht anzulasten. Das Ausrutschen auf einem frisch gewischten Boden wegen Fehlens eines Warnschildes gehöre im Verhältnis Reiseveranstalter und Reisender zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein Reisender müsse damit rechnen, dass auch am Flughafen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, diese können zu jeglichen Tageszeiten stattfinden.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Oberlandesgericht KoblenzUrteil[Aktenzeichen: 2 U 904/09]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Baden-Baden
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.10.2018
  • Aktenzeichen:3 O 70/18

Landgericht Baden-Baden, ra-online (zt/RRa 2019, 62/rb)