Kein Anspruch auf Nachzug für Eltern eines subsidiär schutzberechtigten Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit

Wird ein in Deutschland lebendes subsidiär schutzberechtigtes Kind volljährig, können die im Ausland lebenden Eltern nicht mehr auf der Grundlage der im August 2018 neu eingeführten Regelung des § 36a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zu ihm nachziehen. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Klageverfahren.

Im zugrunde liegenden Fall klagten ein syrischer Vater und eine eritreische Mutter. Sie wollten jeweils zu ihrem Kind nachziehen, dem in Deutschland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war. Sie beriefen sich auf die seit dem 1. August 2018 geltende Regelung des Aufenthaltsgesetzes, wonach der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten aus humanitären Gründen - begrenzt auf 1.000 Personen im Monat - eröffnet wird.
Nachzugsmöglichkeit der Eltern erlischt mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klagen ab. Die Nachzugsmöglichkeit der Eltern nach dieser Vorschrift erlösche mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der aufenthaltsrechtlichen Bestimmung. Der Elternnachzug diene nicht eigenständigen Interessen der Eltern, sondern dem Schutz des unbegleiteten Minderjährigen und seinem Interesse an der Familieneinheit mit den Eltern. Dieser entfalle mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Weder aus dem Unionsrecht noch aus sonstigem höherrangigen Recht folge, dass für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes nicht darauf, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem die Eltern den Nachzugsantrag gestellt hätten oder in dem das Kind den subsidiären Schutzstatus erhalten oder diesen beantragt habe. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sei nicht zu übertragen, weil die ihr zu Grunde liegende Richtlinie zur Familienzusammenführung (RL 2003/86/EG) auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung finde.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:03.04.2019
  • Aktenzeichen:VG 38 K 26.18 V und VG 38 K 27.18 V (Urteil 29. März 2019)

Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)