Änderungsklauseln unwirksam: Bausparkasse darf während der Ansparphase keine Kontoführungsgebühren verlangen

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass eine Vertragsklausel, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontogebühren während der Ansparphase verlangt, unwirksam ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bausparkasse hatte ihren Bestandskunden, die zwischen September 1999 und Februar 2011 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatten, im November 2017 schriftlich angekündigt, dass die den bestehenden Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert würden und künftig in der Sparphase eine Kontogebühr von 18 Euro jährlich erhoben werde. Die bis dahin geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen eine entsprechende Kontogebühr in der Sparphase nicht vor. In dem Schreiben wurde weiter mitgeteilt, dass die beabsichtigte Änderung wirksam werde, wenn die Bestandkunden nicht durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von sechs Wochen widersprochen sollten.
Verbraucherschutzverband rügt unangemessene Benachteiligung von Bestandskunden Ein Verbraucherschutzverband wandte sich vor dem Landgericht Hannover gegen das Vorgehen der Bausparkasse und verlangte, dass die Bausparkasse verpflichtet werde, den weiteren Versand des betreffenden Schreibens an ihre Bestandskunden zu unterlassen und auf der Grundlage der geänderten Bedingungen bereits eingezogene Kontogebühren zu erstatten, weil die betreffende Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bestandskunden unwirksam sei. Dem hatte das Landgericht Hannover durch Urteil vom 8. November 2018 entsprochen und die Bausparkasse antragsgemäß verurteilt.
Klauseln erweisen sich im Rahmen der Inhaltskontrolle als unwirksam Im Berufungsverfahren führte das Oberlandesgericht Celle aus, dass die Berufung der Bausparkasse keine Aussicht auf Erfolg habe (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die betreffende Klausel unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB. Im Rahmen dieser Inhaltskontrolle erweise sich die Klausel als unwirksam, u. a. weil durch die Kontoführungsgebühren in der Ansparphase organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen seien, unzulässiger Weise auf die Bestandskunden abgewälzt würden. Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müsse, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten seien, rechtfertige keine andere Betrachtung. Es bestehe keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse könne noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der vollständige Empfang dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 -.
Bereits eingezogene Kontogebühren sind an Bestandskunden zu erstatten Deshalb dürfe die Bausparkasse das an ihre Bestandskunden versandte Schreiben über die beabsichtigte Änderung der Bedingungen nicht weiter versenden und müsse die aufgrund der unzulässigen Klausel eingezogenen Kontogebühren den Bestandskunden erstatten. Im Hinblick auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem Hinweisbeschluss hat die Bausparkasse ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Verweis auf BGH-Entscheidung Dass Bausparkassen während der Darlehensphase von ihren Kunden keine Kontogebühr verlangen dürfen, hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 09. Mai 2017 festgestellt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Celle
  • Entscheidungsart:Hinweisverfügung
  • Datum:27.03.2019
  • Aktenzeichen:3 U 3/19

Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm/kg)