Gericht der Europäischen Union bestätigt Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas

Das Gericht der EU hat die Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht, bestätigt. adidas hat nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Im Jahr 2014 hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von adidas die Unionsmarke, bestehend aus drei parallel laufenden Streifen für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen.

In ihrer Anmeldung hatte adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien.
EUIPO: Marke hat weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft Im Jahr 2016 erklärte das EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA die Eintragung dieser Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe*. Die Marke hätte nach Ansicht des EUIPO nicht eingetragen werden dürfen. Insbesondere habe adidas nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union infolge von Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.
EuG bestätigt Nichtigkeitsentscheidung Das Gericht der Europäischen Union bestätigte mit seinem Urteil die Nichtigkeitsentscheidung und wies die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Marke nicht um eine Mustermarke handelt, die aus einer Reihe von Elementen bestehen würde, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Das Gericht stellte sodann fest, dass Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke, wie beispielsweise ihrem Farbschema (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund), abweichen, nicht berücksichtigt werden können. Das EUIPO hat daher zu Recht viele von adidas vorgelegte Beweise mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie andere Zeichen betrafen, wie insbesondere Zeichen, bei denen das Farbschema umgekehrt war (weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund).
Nachweis über erlangte Unterscheidungskraft nicht erbracht Schließlich stellte das Gericht fest, dass das EUIPO mit seiner Feststellung, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen hat. Von den von adidas vorgelegten Beweisen bezogen sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden.


* Die Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass sie in der Lage ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren und damit diese Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Gericht der Europäischen Union
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.06.2019
  • Aktenzeichen:T-307/17

Gericht der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)