Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall besteht auch bei Nutzung des Wagens der Ehefrau als Ersatzfahrzeug

Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall auch dann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen des beschädigten Fahrzeugs, wenn er das Fahrzeug der Ehefrau nutzen kann. Der Anspruch ist nur ausgeschlossen, wenn der Geschädigte ein ihm gehörendes Ersatzfahrzeug nutzen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Verkehrsunfall im März 2015 klagte der Geschädigte gegen den Unfallverursacher vor dem Landgericht Saarbrücken auf Zahlung von Schadensersatz. Er wollte unter anderem eine Nutzungsausfallentschädigung haben, da er aufgrund des Unfalls sein beschädigtes Fahrzeug bis zur Reparatur nicht nutzen konnte. Der Unfallverursacher hielt den Anspruch für nicht gegeben, da der Geschädigte während der Reparaturzeit das Fahrzeug seiner Ehefrau genutzt hatte und ihm insofern kein Schaden entstanden sei. Das Landgericht folgte dieser Ansicht und verneinte daher den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Dagegen richtete sich die Berufung des Geschädigten.

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Geschädigten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzuges bedingte Nutzungsausfall sei grundsätzlich ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden.
Kein Ausschluss des Anspruchs aufgrund Nutzung des Fahrzeugs der Ehefrau Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bleibe bestehen, so das Oberlandesgericht, wenn der Geschädigte von Dritten, worunter auch Familienangehörige fallen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug erhalten. Die Überlassung eines Fahrzeugs durch die Ehefrau des Geschädigten im Rahmen der ehelichen Hilfs- und Beistandspflicht dürfe nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen. Dieser Rechtsgrundsatz komme in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck.

Nutzung eines dem Geschädigten gehörenden Ersatzfahrzeugs schließt Anspruch aus Nutzt der Geschädigte dagegen ein eigenes Ersatzfahrzeug, so das Oberlandesgericht, führe dies zum Ausschluss des Nutzungsausfallentschädigungsanspruchs.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.06.2017
  • Aktenzeichen:4 U 33/16

Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)