Kürzungsrecht des Mieters bei fehlender getrennter Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten

Werden in einem Mietobjekt die Heiz- und Warmwasserkosten entgegen von § 9 der Heizkostenverordnung (HeizkV) nicht getrennt ermittelt, so steht dem Mieter gemäß § 12 Abs. 1 HeizkV ein Kürzungsrecht zu. Dies hat das Landgericht Halle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten zwar verbrauchsabhängig ermittelt, jedoch erfolgte keine Trennung der Heizkosten von den Warmwasserkosten. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter entgegen § 9 HeizkV keinen gesonderten Wärmezähler zur Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge eingebaut hatte. Der Mieter hielt dies für unzulässig und kürzte entsprechend von § 12 HeizkV die Kosten um 15 %. Der Vermieter war damit nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass ein Kürzungsrecht nach dem Wortlaut der Vorschrift nur bestehe, wenn die Kosten verbrauchsunabhängig berechnet werden. Er habe aber verbrauchsabhängig abgerechnet, nur nicht getrennt nach Wärme und Warmwasser. Der Vermieter erhob schließlich Klage.

Amtsgericht wies Klage ab Das Amtsgericht Merseburg wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe ein Kürzungsrecht bestanden. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht bejaht ebenfalls Recht zur Kürzung der Heiz- und Warmwasserkosten Das Landgericht Halle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 HeizkV bestehe auch dann, wenn ein Verstoß gegen das in § 9 HeizkV enthaltene Gebot einer getrennten Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten vorliege.

Erfordernis der getrennten Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten Die nach der Heizkostenverordnung vorgesehene Verteilung der Kosten von Wärme und Warmwasser beruhe auf der Voraussetzung, so das Landgericht, dass beide Versorgungsformen aus jeweils getrennten Anlagen stammen, da nur dann die Kosten dem Nutzer nach den verordnungsrechtlichen Verteilungsregelungen zugeordnet werden können. Eine derartige Zuordnung sei aber nicht möglich, wenn eine Anlage die Nutzer sowohl mit Wärme als auch mit Warmwasser versorgt. In einem solchen Fall würde die einheitliche Verteilung der gesamten Kosten dem Ziel der Verordnung, nur den jeweiligen Nutzer aufgrund seines Nutzungsverhaltens mit den Kosten zu belasten, widersprechen. Es seien somit Geräte erforderlich, die den konkreten Wärmeverbrauch sowohl bei der Heizung als auch beim Warmwasser messen.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht MerseburgUrteil[Aktenzeichen: 6 C 110/18 (VI)]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Halle
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:20.09.2018
  • Aktenzeichen:1 S 176/18

Landgericht Halle, ra-online (zt/WuM 2019, 318/rb)