Hahn statt Huhn erworben - Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt

Das Amtsgericht Coburg hat entschieden, dass ein Kaufvertrag über den Erwerb einer Zwergseidenhenne rückabgewickelt werden kann, wenn sich kurze Zeit nach dem Kauf herausstellt, dass die über das Internet angebotene Henne tatsächlich ein Hahn ist.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls hatte über eine Internetplattform junge Zwergseidenhennen zum Verkauf für einen Preis von 45 Euro pro Stück angeboten. Der Kläger nahm daraufhin Kontakt zur Beklagten auf und erwarb insgesamt drei Tiere. Nach etwa zwei Wochen stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei einem dieser Hühner um einen Hahn handelte. Dem Wunsch des Klägers, diesen Hahn zurückzunehmen und stattdessen eine Henne zu liefern oder den Kaufpreis zurückzuzahlen, kam die beklagte Verkäuferin aber nicht nach. Daraufhin trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Da eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte, klagte der Käufer
Hahn war wegen seiner Männlichkeit mangelhaft Das Amtsgericht Coburg gab dem Kläger Recht. Über die Beschreibung der zum Verkauf angebotenen Tiere im Internet als "junge Zwergseidenhennen" und dem anschließenden Kaufvertrag haben sich die Parteien verbindlich über die Beschaffenheit der Tiere geeinigt. Dieser Beschaffenheit entsprach der verkaufte Zwergseidenhahn aber nicht, weil er eben keine Henne war. Der Hahn war deshalb wegen seiner Männlichkeit mangelhaft und der Kläger berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Coburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:03.06.2019
  • Aktenzeichen:11 C 265/19

Landgericht Coburg/ra-online (pm/kg)