Hälftige Haftung nach Kollision eines in eine Parklücke einfahrenden Pkw mit einer sich öffnenden Beifahrertür

Kommt es zu einer Kollision eines in eine Parklücke einfahrenden Pkw mit einer sich gerade öffnenden Beifahrertür eines bereits geparkten Pkw, so kommt eine hälftige Haftungsverteilung in Betracht. Sowohl mit dem Einfahren eines Pkw in einer Parklücke als auch mit dem Öffnen einer Beifahrertür muss grundsätzlich gerechnet werden. Dies hat das Landgericht Amberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall als ein Renault Twingo auf einem öffentlichen Parkplatz in eine Parklücke einfuhr und zur gleichen Zeit die Beifahrerin eines bereits geparkten VW Polo die Fahrzeugtür öffnete. Der Renault Twingo stieß gegen die sich öffnende Beifahrertür. Dabei hielt der Renault einen Seitenabstand von 80 cm zum VW ein. Der Eigentümer des VW klagte aufgrund dessen gegen den Eigentümer des Renault auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Amberg gab der Klage unter Berücksichtigung einer hälftigen Haftungsverteilung statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Gleichwertige Sorgfaltsverstöße rechtfertigt hälftige Haftungsverteilung Das Landgericht Amberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten sei ein gleichwertiger Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen, der eine hälftige Haftungsverteilung rechtfertige.

Sorgfaltsverstoß beim Öffnen der Beifahrertür Die Beifahrerin des klägerischen Fahrzeugs habe ihre Pflicht zur aufmerksamen Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs missachtet. Dafür spreche ein Beweis des ersten Anscheins. Sie habe mit dem Einfahren eines Parkplatzsuchenden in die vorhandene Lücke rechnen müssen. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beifahrerin sei dem Kläger zuzurechnen.

Unzureichender Sicherheitsabstand des Einfahrenden Dem Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts dagegen ein unzureichender Sicherheitsabstand beim Einfahren in die Parklücke und somit ein Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen. Er habe bei gehöriger Aufmerksamkeit und langsamen Einfahren erkennen können, dass sich in dem parkenden Fahrzeug Personen, zumindest eine Beifahrerin, befunden habe. Der Beklagte habe daher damit rechnen müssen, dass Personen aus dem parkenden Fahrzeug aussteigen könnten. Ein Seitenabstand von 80 cm sei in der Situation zu gering gewesen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Amberg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.07.2017
  • Aktenzeichen:24 S 77/17

Landgericht Amberg, ra-online (vt/rb)