Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR: Erschwerniszulage ist als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen

Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass Erschwerniszulage für Angehörige der Deutschen Volkspolizei der DDR als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Verpflegungs- und Bekleidungsgeld kann hingegen nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerinnen und Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten gegen den Freistaat Sachsen geklagt, nachdem dieser die jeweiligen Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG) und die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte festgestellt hatte, ohne das gezahlte Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld und - in einem Fall - Erschwerniszulagen zu berücksichtigen. Sie begehrten, diese Zahlungen als weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) feststellen zu lassen.
Verpflegung- und Bekleidungsgeld stellen keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung dar In den Berufungsverfahren entschied das Sächsische Landessozialgericht, dass sich erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne der einschlägigen Vorschriften nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 SGB IV bestimme. Verpflegungsgeld sowie Bekleidungsgeld seien nicht aus der Beschäftigung erzielt worden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung. Vielmehr handele es sich bei den Verpflegungs- und Bekleidungsgeldzahlungen lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellten. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes sei als Surrogat für die ansonsten kostenlos bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung erfolgt und habe der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung gedient. Ebenso habe das Bekleidungsgeld ausschließlich dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Deutschen Volkspolizei durch die beschäftigten Volkspolizisten zu erhalten und damit die staatlichen Aufgaben erledigen zu können, gedient. Sowohl das Tragen von Uniformen als auch das ausnahmsweise gestattete Tragen von Zivilbekleidung habe darauf gezielt, ein einheitliches und diszipliniertes Erscheinungsbild nach Außen auszustrahlen.
Berücksichtigung von Erschwerniszulagen als Arbeitsentgelt bejaht Anders verhalte es sich bei zugeflossenen Geldprämien und Zuschlägen für erschwerte Bedingungen, weil es sich hierbei um nach dem maßgeblichen bundesrepublikanischen Recht bei Inkrafttreten des AAÜG steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehandelt habe.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sächsisches Landessozialgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.06.2019
  • Aktenzeichen:L 5 RS 503/17, L 5 RS 510/17, L 5 RS 513/17

Sächsisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)