Absperrventil nicht von Kleinreparaturklausel umfasst

Die Reparatur eines Absperrventils ist nicht von einer mietvertraglichen Kleinreparaturklausel umfasst. Daher muss der Vermieter die Reparatur bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Neubrandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien einer Wohnung Streit darüber, ob die Reparatur eines unter dem Waschbecken befindlichen Eckventils von der Kleinreparaturklausel des Mietvertrags erfasst ist.

Kleinreparaturklausel umfasst nicht Absperrventil Das Amtsgericht Neubrandenburg entschied, dass das Eckventil nicht in den Bereich der Kleinreparaturklausel falle. Denn das Ventil unterliege nicht dem häufigen Zugriff des Mieters und sei nicht zum normalen Gebrauch bestimmt. Dieses sei nur ausnahmsweise zu betätigen, wenn das Wasser in außergewöhnlichen Situationen abgestellt werden müsse.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Amtsgericht GießenUrteil[Aktenzeichen: 40-M C 125/08]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Neubrandenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:25.02.2019
  • Aktenzeichen:104 C 843/18

Amtsgericht Neubrandenburg, ra-online (zt/WuM 2019, 352/rb)