Kein Abschiebungsschutz für erwachsene, alleinstehende und gesunde Afghanen schiitischer Religionszugehörigkeit mit vorherigem langjährigem Aufenthalt im Iran

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem erwachsenen, alleinstehenden, gesunden Afghanen hazarischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit, der Afghanistan im Kindesalter verlassen hat und im Iran aufgewachsen ist, kein Abschiebungsschutz zusteht.

Die erstinstanzliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage ist nicht einheitlich. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte mit Urteil vom 15. März 2018 (Az. 1 A 752/17) für den Kläger ein Verbot der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt. Auf den Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen, um die grundsätzlich bedeutsame Frage zu klären, ob ein junger, alleinstehender Mann hazarischer Volkszugehörigkeit, der Afghanistan im Kindesalter verlassen hatte und im Iran aufgewachsen ist, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen, ohne Berufsausbildung sowie ohne Vermögen und familiäres Netzwerk in der Lage ist, in Großstädten wie Kabul oder Herat ein Existenzminimum zu erwirtschaften.
Gericht verneint drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der EMRK bei Rückkehr Mit dem Urteil im Berufungsverfahren hob das Oberverwaltungsgericht nach persönlicher Anhörung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die nur noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Klage ab. Das Gericht gelangte unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan zu der Überzeugung, dass die Sicherheitslage und die humanitären Verhältnisse in Afghanistan anhaltend prekär und schwierig sind. Allerdings konnte das Gericht bei Bewertung aller derzeit bekannten Umstände trotz der widrigen Lebensbedingungen in Afghanistan nicht feststellen, dass ein alleinstehender und gesunder junger Mann wie der Kläger auch ohne Berufsausbildung, ohne Vermögen und ohne familiäres Netzwerk nicht in der Lage wäre, in Großstädten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Die verfügbaren Erkenntnisse ließen nicht den Schluss zu, dass jeder aus Europa abgeschobene Afghane in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ohne Hinzutreten besonderer Umstände so gefährdet wäre, dass ihm bei seiner Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohen würde. Diese Einschätzung entspricht der aktuellen Rechtsprechung anderer Obergerichte, u. a. einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Oktober 2018.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:29.01.2019
  • Aktenzeichen:9 LB 93/18

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)