Immobilienverkäufer muss Käufer nicht auf gekündigte Gebäudeversicherung hinweisen

Der Verkäufer einer Immobilie muss den Käufer grundsätzlich nicht darauf hinweisen, dass er die Gebäudeversicherung gekündigt hat. Vielmehr muss sich der Käufer regelmäßig selbst um Versicherungsschutz bemühen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Februar 2017 ein Hausgrundstück verkauft. Der Käuferin wurde das Grundstück im April übergeben. Im Rahmen des Kaufs und der Übergabe informierten die Verkäufer die Käuferin nicht darüber, dass sie die bestehende Gebäudeversicherung zu Mai 2017 gekündigt hatten. Nachdem das Dach des Hauses aufgrund eines Unwetters im Juni 2017 beschädigt wurde, klagte die Käuferin gegen die Verkäufer auf Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von über 38.000 Euro. Ihrer Meinung nach hätten die Verkäufer sie über die gekündigte Gebäudeversicherung informieren müssen, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich selbst um Versicherungsschutz zu kümmern.

Landgericht weist Schadensersatzklage ab Das Landgericht Hagen wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Auffassung nach haben die Beklagten nicht darüber informieren müssen, dass nach Übergabe des Grundstücks kein Versicherungsschutz mehr bestand. Die Gebäudeversicherung sei keine Pflichtversicherung. Es sei daher Sache der Klägerin gewesen, ab Übergabe für einen Versicherungsschutz zu sorgen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn die Beklagten haben weder für Versicherungsschutz sorgen müssen noch darüber informieren müssen, dass kein Versicherungsschutz mehr bestehe.

Keine Pflicht zum Erhalt des Versicherungsschutzes Die Beklagten seien nach der Übergabe des Grundstücks nicht verpflichtet gewesen, so das Oberlandesgericht, für Versicherungsschutz zu sorgen. Dies habe der Klägerin oblegen, auf die mit der Übergabe die Gefahr, die Lasten und die Verkehrssicherungspflichten der Immobilie übergingen. Es bestehe keine allgemeine Pflicht des Verkäufers, den Versicherungsschutz im Interesse des Erwerbers aufrecht zu erhalten. Es sei vor diesem Hintergrund auch unerheblich, ob das Bestehen einer Gebäudeversicherung üblich und zu erwarten sei.

Keine Pflicht zur Information über gekündigte Gebäudeversicherung Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe den Beklagten auch keine Pflicht getroffen, die Klägerin über die gekündigte Gebäudeversicherung zu informieren. Es obliege dem Käufer nach der Übergabe für Versicherungsschutz zu sorgen. Ein verständiger Käufer müsse daher erwarten, dass die Verkäufer nach Übergabe nicht mehr für Versicherungsschutz sorgen. Ein Käufer dürfe grundsätzlich auch nicht darauf vertrauen, in eine bestehende Gebäudeversicherung einzutreten.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht HagenUrteil[Aktenzeichen: 2 O 33/18]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Hamm
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:03.12.2018
  • Aktenzeichen:22 U 104/18

Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)