Muslimische Schülerin darf bei Schulschwimmunterricht in Badebekleidung duschen

Das Verwaltungsgericht Halle hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass eine Grundschülerin bei der Teilnahme am Schulschwimmunterricht entgegen der Haus- und Badeordnung des Schwimmbades in ihrer Badebekleidung duschen darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Schülerin unter Bezugnahme auf bestimmte Suren des Korans dargelegt, dass es nach ihrer Glaubensüberzeugung nicht erlaubt sei, sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen.
Glaubensfreiheit steht auch bereits Kindern zu Das Verwaltungsgericht Halle führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden. Die Glaubensfreiheit sei als Teil des grundrechtlichen Wertesystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die Würde des Menschen bezogen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie umfasse das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden.
Bei Auftreten konkreter Konflikte ist zunächst Kompromisslösung zu suchen Zwar seien sowohl die Glaubensfreiheit der Antragstellerin als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Einschränkungen zugänglich. Bei Auftreten eines konkreten Konflikts sei aber zunächst eine Kompromisslösung zu suchen, wobei die Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen allerdings im Hinblick auf die Integrationsfunktion der Schule nur in Ausnahmefällen möglich sei.
Duschen beim Schwimmunterricht kommt kein integrative Funktion zu Da es im vorliegenden Fall lediglich um das vor dem Unterricht erfolgende Duschen gehe, welches nicht Bestandteil des Schwimmunterrichts ist und dem auch keine integrative Funktion zukomme, könne dies die religiösen Grundrechte der Antragstellerin nicht einschränken.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Halle
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:15.08.2019
  • Aktenzeichen:6 B 243/19 HAL

Verwaltungsgericht Halle/ra-online (pm/kg)