Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein

Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Diese Fahrzeiten im Mannschaftsbus können zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus.
Finanzamt fordert Nachzahlung von Lohnsteuer Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Die Klägerin wurde zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert.
FG bejaht Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge Hiergegen setzte sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr. Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihrer Klage statt und bejahte eine Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge. Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setze eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür sei lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfülle diese Voraussetzung. Sie seien arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür hätten sie Zuschläge von der Klägerin erhalten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Finanzgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.07.2019
  • Aktenzeichen:14 K 1653/17 L

Finanzgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)