Höheres Einkommen aufgrund Karrieresprungs bleibt für Trennungsunterhalt außer Betracht

Im Rahmen des Trennungsunterhalts bleibt ein erhöhtes Einkommen unberücksichtigt, wenn die Einkommensentwicklung unerwartet und vom Normalfall erheblich abweicht. In diesem Fall liegt ein Karrieresprung vor, der unterhaltsrechtlich unbeachtet bleibt. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall lebte ein Ehepaar seit 2015 getrennt. Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2016 erhielt die Ehefrau einen monatlichen Trennungsunterhalt. Nachfolgend bewarb sich der Ehemann in seinem Betrieb erfolgreich auf eine höhere Stelle. Er nahm nun eine deutlich höhere Verantwortung war und erhielt zudem ein deutlich höheres Einkommen. Dies nahm die Ehefrau zum Anlass gerichtlich ein höheres Trennungsunterhalt zu verlangen. Das Amtsgericht Bernau gab dem statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Kein höheres Trennungsunterhalt aufgrund Karrieresprungs Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass die Einkommensverbesserung des Ehemanns nach der Trennung für die Berechnung des Trennungsunterhalts unberücksichtigt bleibt. Beim Trennungsunterhalt sei eine Einkommensentwicklung nur beachtlich, wenn diese zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung geprägt haben. Beruht die Einkommensverbesserung dagegen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung beruhen, sei das höhere Einkommen nicht eheprägend. Ein solcher Karrieresprung bleibe außer Betracht.

Vorliegen eines nicht zu berücksichtigenden Karrieresprungs Ein nicht zu berücksichtigender Karrieresprung habe aus Sicht des Oberlandesgerichts beim Ehemann vorgelegen. Der Wechsel in eine deutlich verantwortungsvollere Tätigkeit mit einem deutlich höheren Einkommen stelle als Leistungsbeförderung üblicherweise einen Karrieresprung dar.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht BernauBeschluss[Aktenzeichen: 6 F 279/18]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:03.06.2019
  • Aktenzeichen:9 UF 49/19

Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)