Flugannullierung wegen Insolvenz der Fluggesellschaft: Schadensersatz des Reisenden wegen vertaner Urlaubszeit

Kündigt ein Reisender den Reisevertrag, weil sein Flug wegen der Insolvenz der Fluggesellschaft annulliert wurde, so steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu. Der Anspruch bemisst sich nach der Hälfte des Reisepreises. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine Pauschalreise nach Punta Cana in die Dominikanische Republik für den Spätsommer 2017 gebucht. Die Reise beinhaltete einen Business-Class-Flug von Düsseldorf nach Punta Cana und wieder zurück. Aufgrund der Insolvenz der Fluggesellschaft musste der Flug jedoch annulliert werden. Die Reiseveranstalterin bot dem Reisenden eine Ersatzbeförderung von Frankfurt nach Amsterdam und von dort über Paris nach Punta Cana an. Die Ersatzbeförderung machte eine Zwischenübernachtung in Amsterdam erforderlich. Zudem würden sämtliche Flüge in der Economy Class ausgeführt. Der Reisende lehnte die Ersatzbeförderung ab und kündigte den Reisevertrag. Anschließend klagte er gegen die Reiseveranstalterin auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu. Die Höhe des Anspruches bemaß das Gericht mit der Hälfte des Reisepreises, mithin 4.630 Euro.

Reisemangel aufgrund Flugannullierung Da die Flüge des Klägers annulliert wurden und daher der ursprünglich vertraglich vereinbarte Hinflug nicht stattgefunden hat, habe ein Reisemangel vorgelegen, so das Landgericht. Zwar habe die Reiseveranstalterin selbst nicht schuldhaft gehandelt, jedoch sei ihr das vermutete Verschulden der Fluggesellschaft zuzurechnen.

Kein Angebot einer gleichwertigen Ersatzbeförderung Der Anspruch sei nach Auffassung des Landgerichts nicht ausgeschlossen, weil der Kläger das Angebot einer gleichwertigen Ersatzbeförderung ausgeschlagen hat. Denn die angebotene Ersatzbeförderung sei nicht gleichwertig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob das Ersatzangebot zumutbar war oder nicht. Entscheidet sei allein die Gleichwertigkeit.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.06.2018
  • Aktenzeichen:30 O 107/18

Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)